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Streichung Russlands aus den Listen der Bestimmungsziele bestimmter AGGs

Russland wird aus den Listen der Bestimmungsziele der Allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Union EU003, EU004 und EU005 gestrichen. Für Ausfuhren mit Bestimmungsziel Russland ist demnach seit 05.05.2022 die Inanspruchnahme der Allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Union EU003, EU004 und EU005 nicht mehr zulässig.

Das Informationstechnikzentrum Bund weist auf das grundsätzliche Verbot nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 hin. Das Verbot besagt: Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck mit oder ohne Ursprung in der Union dürfen nicht unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland verkauft, geliefert, verbracht oder ausgeführt werden.

Quellenangaben

ATLAS-Info 0326/22

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/699 DER KOMMISSION vom 3. Mai zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Herausnahme Russlands als Bestimmungsziel aus dem Geltungsbereich der allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Union

EUR-Lex

Informationstechnikzentrum Bund

Redaktionell bearbeitet durch

Matthias Merz, Geschäftsführer der AWA AUSSENWIRTSCHAFTS-AKADEMIE GmbH, Münster

Schulungstipps:

Allgemeingenehmigungen und Sammelgenehmigungen für Ausfuhren gelisteter Güter

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