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Richtlinienentwurf zur Implementierung eines generellen Reverse-Charge-Verfahrens veröffentlicht

Der Umsatzsteuerbetrug und insbesondere der Umsatzsteuer-Karussellmissbrauch verursachen in den Mitgliedstaaten der EU erhebliche Steuerausfälle. Dies zum einen durch das Erschleichen von Steuerbefreiungen aber vor allem aus der Vornahme eines Vorsteuerabzugs aus Rechnungen, deren darin ausgewiesene Umsatzsteuer vom Rechnungsaussteller nicht an das Finanzamt abgeführt wird/wurde.

Ein bereits lange diskutierter Lösungsansatz wird nun testweise eingeführt. Die EU-Kommission hat am 21.12.2016 einen Richtlinienentwurf zur Implementierung eines generellen Reverse-Charge-Verfahrens (Art. 199c MwStSys-RL-E) veröffentlicht. Mitgliedstaaten können - befristet bis zum Jahr 2022 - unter bestimmten Voraussetzungen ein flächendeckendes Reverse Charge Verfahren (generelle Steuerschuldumkehr auf den Leistungsempfänger) für Warenlieferungen oder Dienstleistungen, die einen Schwellenwert von EUR 10.000,-- pro Rechnung übersteigen, einführen. In diesen Fällen schuldet der Leistungsempfänger dann die Umsatzsteuer aufgrund der Steuerschuldverlagerung und kann dieser Steuerschuld seinen Vorsteuerabzug gegenrechnen. Eine Auszahlung von Vorsteuerabzugsbeträgen, ohne Abführung der Umsatzsteuer an den Fiskus, wird dadurch vermieden.   

Ein Mitgliedstaat, der die generelle Umkehrung der Steuerschuldnerschaft einführen möchte, muss folgende Bedingungen erfüllen:

a. Seine Mehrwertsteuerlücke, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtbetrags der geschuldeten Mehrwertsteuer, liegt mindestens fünf Prozentpunkte über dem Medianwert der gemeinschaftlichen Mehrwertsteuerlücke;

b. der Anteil des Umsatzsteuer-Karussellbetrugs an seiner gesamten Mehrwertsteuerlücke beläuft sich auf mehr als 25%;

c. er hat festgestellt, dass andere Gegenmaßnahmen nicht ausreichen, um den Karussellbetrug auf seinem Hoheitsgebiet zu bekämpfen

Ein Mitgliedstaat soll zudem ebenfalls ein generelles Reverse-Charge-Verfahren implementieren können, wenn er
 
a. eine gemeinsame Grenze mit einem Mitgliedstaat hat, der die generelle Umkehrung der Steuerschuldnerschaft anwenden darf;

b. nachweist, dass aufgrund der Genehmigung der generellen Umkehrung der Steuerschuldnerschaft in diesem benachbarten Mitgliedstaat ein ernsthaftes Risiko der Verlagerung von Betrugsfällen auf sein Hoheitsgebiet besteht;

c. feststellt, dass andere Gegenmaßnahmen nicht ausreichen, um Betrugsfälle auf seinem Hoheitsgebiet zu bekämpfen.

Der Richtlinienentwurf sieht zudem Berichtspflichten der Mitgliedstaaten bezüglich der Wirksamkeit des generellen Reverse-Charge-Verfahrens zuvor.  

Diese Neuregelungen sollen einigen EU-Ländern ermöglichen "testweise" das Reverse-Charge-Verfahren einzuführen. Die EU-Kommission wird die Auswirkungen überwachen und ggf. einschreitend tätig werden. Es besteht die Sorge, dass betrügerische Machenschaften in andere EU-Länder ohne ein derartiges Reverse- Charge-Verfahren "abwandern".

Für Deutschland ist derzeit keine Einführung eines derartigen flächendeckenden Reverse-Charge-Verfahrens geplant. Die Neuregelung findet allerdings viel Beachtung. Sie endet im Jahr 2022. Bis dahin soll über eine generelle Neuregelung oder Beibehaltung entschieden sein. Diese Maßnahme ist Teil des sog. VAT Action Plan der EU-Kommission bis zum Jahr 2025, welcher auch eine Neuregelung der Besteuerung grenzüberschreitender Warenlieferungen vorsieht.

Allen Unternehmen ist anzuraten sich bei Betätigungen in anderen EU-Staaten über eine Einführung diese Neuerung rechtzeitig zu informieren, damit evtl. Prozesse umgestellt werden können.


Link:
<link file:2742 download file>Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG
Quelle:
<link http: eur-lex.europa.eu homepage.html _blank external-link-new-window external link in new>EUR-Lex

 

Verfasst von:
Dr. Carsten Höink, Rechtsanwalt / Steuerberater, Dipl. Finanzwirt (FH), geschäftsführender Gesellschafter der AWB Steuerberatungsgesellschaft mbH, Münster, München und Hamburg.


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