Ausführer in einem begünstigten (APS-)Land müssen ab dem Zeitpunkt, zu dem das begünstigte Land mit der Registrierung der Ausführer begonnen hat, Erklärungen zum Ursprung für versendete Ursprungserzeugnisse ausfertigen, wenn der Gesamtwert der Erzeugnisse 6.000 Euro nicht übersteigt. Dies ist unabhängig davon, ob die Ausführer registriert sind oder nicht (siehe Art. 79 Abs. 3 der UZK-DVO).
Nach Informationen, die der deutschen Zollverwaltung vorliegen, wie es auf zoll.de heißt, werden für Warensendungen unter 6.000 Euro aus begünstigten Ländern, die mit der Registrierung der Ausführer im System REX (Registrierter Ausführer) bereits begonnen haben (z.B. Indien und Pakistan), entgegen der vorstehenden Vorschrift rechtswidrig Ursprungszeugnisse nach Formblatt A ausgestellt und von den Zollanmeldern bei der Einfuhr als Präferenznachweise angemeldet.
Die deutsche Zollverwaltung weist Wirtschaftsbeteiligte darauf hin, dass derartige Präferenznachweise von den Zollstellen für eine Präferenzbehandlung nicht mehr anerkannt werden und der Drittlandszoll für die eingeführten Waren erhoben wird. Auf zoll.de ist eine tabellarische Übersicht veröffentlicht, aus der hervorgeht, welche Präferenznachweise für Wareneinfuhren aus einem begünstigten Entwicklungsland zu verwenden sind.
Link:
REX im APS; Anerkennung von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A
REX im APS (Tabellarische Übersicht)
Application of the REX system as from 1 January 2017
Quelle:
Verfasst von:
Matthias Merz, Geschäftsführer der AWA AUSSENWIRTSCHAFTS-AKADEMIE GmbH, Münster