Hand mit virtuellen Nachrichten

Restriktive Maßnahmen gegen Côte d'Ivoire, Liberia und Somalia

Die restriktiven Maßnahmen gegen Côte d'Ivoire und Liberia sind verlängert worden. Darüber hinaus wurden die restriktiven Maßnahmen gegen Liberia und Somalia geändert.

 

Côte d'Ivoire:

 

Die durch den Gemeinsamen Standpunkt 2004/852/GASP und durch den Gemeinsamen Standpunkt 2006/30/GASP vorgeschriebenen Maßnahmen werden mit Wirkung vom 16. Dezember 2006 bis zum 31. Oktober 2007 verlängert.

 

 

Liberia:

 

Artikel 1

Die mit den Artikeln 1 und 2 des Gemeinsamen Standpunkts 2004/137/GASP verhängten Maßnahmen werden für einen weiteren Zeitraum von zwölf Monaten angewendet, sofern der Rat nicht in Übereinstimmung mit künftigen einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen etwas anderes beschließt.

 

Artikel 2

Die mit Artikel 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2004/137/GASP verhängten Maßnahmen werden für einen weiteren Zeitraum von sechs Monaten angewendet, sofern der Rat nicht in Übereinstimmung mit künftigen einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen etwas anderes beschließt.

 

Artikel 3

Zusätzlich zu den Ausnahmen nach Artikel 1 Absatz 2 des Gemeinsamen Standpunkts 2004/137/GASP und nach Artikel 1 des Gemeinsamen Standpunkts 2006/518/GASP finden die mit Artikel 1 Absatz 1 des Gemeinsamen Standpunkts 2004/137/GASP verhängten Maßnahmen für Rüstungsgüter keine Anwendung

auf Lieferungen nichtletalen militärischen Geräts, ausgenommen nichtletale Waffen und Munition, die dem Ausschuss nach Ziffer 21 der Resolution 1521 (2003) im Voraus angekündigt wurden, soweit diese ausschließlich zur Verwendung durch Mitglieder der Polizei- und Sicherheitskräfte der Regierung Liberias bestimmt

sind, die seit der Einrichtung der Mission der Vereinten Nationen in Liberia im Oktober 2003 überprüft und ausgebildet wurden.

 

Artikel 4

Dieser Gemeinsame Standpunkt gilt vom 23. Dezember 2006 bis zum 22. Dezember 2007.

 

 

Somalia:

 

Artikel 1

 

Artikel 1 Absatz 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2002/960/GASP erhält folgende Fassung:

 

„(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf

 

a) die Lieferung oder den Verkauf von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art und auf die direkte oder indirekte Bereitstellung von technischer Beratung, von finanzieller oder sonstiger Hilfe und von Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten, die ausschließlich zur Unterstützung der Mission oder zur Nutzung durch die Mission gemäß Ziffer 3 der Resolution 1725 (2006) bestimmt sind;

 

b) auf Lieferungen von ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmtem nichtletalem militärischem Gerät oder von Ausstattungen für die im Rahmen des Friedens- und Aussöhnungsprozesses durchgeführten Programme der Union, der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten zum Aufbau von Institutionen — auch im Sicherheitsbereich —, wie sie von dem mit Ziffer 11 der Resolution Nr. 751 (1992) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzten Ausschuss zugelassen wurden; sie finden ferner keine Anwendung auf Schutzkleidung, einschließlich kugelsicheren Westen und Militärhelmen, die vom Personal der Vereinten Nationen, von Medienvertretern und humanitären Helfern und Entwicklungshelfern sowie dem beigeordneten Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Somalia ausgeführt wird.“.