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Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien

Am 9. Mai 2011 erließ der Rat die Verordnung (EU) Nr. 442/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien.

Am 2. September 2011 änderte der Rat die Verordnung (EU) Nr. 442/2011, um die Maßnahmen gegen Syrien auszuweiten, einschließlich der Erweiterung der Kriterien für die Aufnahme in die Liste für die Zwecke des Einfrierens von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen und des Verbots des Kaufs, der Einfuhr und der Beförderung von Erdöl aus Syrien. Am 23. September 2011 änderte der Rat die Verordnung (EU) Nr. 442/2011, um die Maßnahmen gegen Syrien auszuweiten und ein Verbot von Investitionen in den Erdölsektor, zusätzliche Einträge in die Liste und ein Verbot der Belieferung der syrischen Zentralbank mit syrischen Banknoten und Münzen aufzunehmen. Am 13. Oktober 2011 änderte der Rat die Verordnung (EU) Nr. 442/2011 erneut durch die Aufnahme einer weiteren Organisation in die Liste, verbunden mit einer Ausnahmeregelung, die für einen befristeten Zeitraum erlaubt, dass eingefrorene Gelder, die diese Organisation nachfolgend erhält, im Zusammenhang mit der Finanzierung von Handelsgeschäften mit nicht in der Liste aufgeführten Personen und Organisationen verwendet werden.

Aufgrund der fortwährenden gewaltsamen Repressionen und Menschenrechtsverstöße der syrischen Regierung erließ der Rat am 14. November 2011 den Beschluss 2011/735/GASP zur Änderung des Beschlusses 2011/273/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien, der eine weitere Maßnahme vorsieht, mit der der Europäischen Investitionsbank untersagt wird, Auszahlungen oder Zahlungen im Rahmen von oder in Verbindung mit bestehenden Darlehensvereinbarungen mit Syrien zu tätigen, und alle bestehenden Dienstleistungsverträge über technische Hilfe für staatliche Projekte in Syrien ausgesetzt werden.

Diese Maßnahme fällt in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, weshalb für ihre Umsetzung Rechtsvorschriften auf Ebene der Union erforderlich sind, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

Außerdem werden mit dem Beschluss 2011/735/GASP die Angaben zu einer in der Liste im Anhang I des Beschlusses 2011/273/GASP aufgeführten Person aktualisiert.

Die Verordnung (EU) Nr. 442/2011 wird daher wie folgt geändert:

Artikel 1

In die Verordnung (EU) Nr. 442/2011 wird folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 3d

Die Europäische Investitionsbank (EIB)

a) darf weder Auszahlungen noch Zahlungen im Rahmen von oder in Verbindung mit bestehenden Darlehensvereinbarungen tätigen, die zwischen dem syrischen Staat oder einer Behörde dieses Staates und der EIB geschlossen wurden;

b) setzt alle bestehenden Dienstleistungsverträge über technische Hilfe für Projekte aus, die im Rahmen der unter Buchstabe a genannten Darlehensvereinbarungen finanziert werden und die zum mittelbaren oder unmittelbaren Nutzen des syrischen Staates oder einer seiner Behörden in Syrien durchgeführt werden sollen."

Artikel 2

Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Im Anhang erhält der Eintrag für Nizar AL-ASSAAD in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 die über den Link zu diesem Newsletter einsehbare Fassung.

<link http: eur-lex.europa.eu>eur-lex.europa.eu

Darüber hinaus werden weitere Personen in die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 enthaltene Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, aufgenommen.

Diese finden Sie ebenfalls über den Link zu unserem Newsletter.

Darüber hinaus werden weitere Personen in die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 enthaltene Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, aufgenommen.

 

Quelle: <link http: eur-lex.europa.eu>eur-lex.europa.eu