zum 1. Januar 2009 wurden die Zuständigkeiten für die Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften und unverbindlichen Zolltarifauskünften für Umsatzsteuerzwecke grundlegend neu geregelt.
Verbindliche Zolltarifauskünfte
Verbindliche Zolltarifauskünfte erteilt nunmehr das Hauptzollamt Hannover auf Antrag (Vordruck 0307) unter folgender Adresse:
Hauptzollamt Hannover
Waterloostraße 4
30169 Hannover
Unverbindliche Zolltarifauskünfte für Umsatzsteuerzwecke
Unverbindliche Zolltarifauskünfte für Umsatzsteuerzwecke können in Abhängigkeit des betreffenden Warenkapitels bei den entsprechenden Dienstsitzen des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung mit Hilfe des Vordruck 0310 beantragt werden. Das sind im Einzelnen:
Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung
Dienstsitz Berlin
Grellstraße 18, 24
10409 Berlin
für Waren der Kapitel 10, 11, 20, 22, 23 sowie der Kapitel 86 bis 92 und 94 bis 97 der Kombinierten Nomenklatur;
Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung
Dienstsitz Frankfurt am Main
Gutleutstraße 185
60327 Frankfurt am Main
für Waren der Kapitel 25, 32, 34 bis 37 (ohne die Positionen 3505 und 3506), sowie der Kapitel 41 bis 43 und 50 bis 70 der Kombinierten Nomenklatur;
Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung
Dienstsitz Hamburg
Baumacker 3
22523 Hamburg
für Waren der Kapitel 2, 3, 5, 9, 12 bis 16, 18, 24 und 27, der Positionen 3505 und 3506, sowie der Kapitel 38 bis 40, 45 und 46 der Kombinierten Nomenklatur;
Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung
Dienstsitz Köln
Merianstraße 110
50765 Köln
für Waren der Kapitel 17, 26, 28 bis 31, 33, 47 bis 49 sowie der Kapitel 71 bis 83 und 93 der Kombinierten Nomenklatur;
Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung
Dienstsitz München
Sophienstraße 6
80333 München
für Waren der Kapitel 1, 4, 7, 8, 19 und 21 der Kombinierten Nomenklatur;
Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung
Dienstsitz München
Lilienthalstraße 3
85570 Markt Schwaben
für Waren der Kapitel 6, 44, 84 und 85 der Kombinierten Nomenklatur.
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