Das Bundesministerium der Finanzen teilt mit:
Der allgemeine Umsatzsteuersatz wird zum 01. Januar 2007 um drei Prozentpunkte auf 19 Prozent erhöht. Bei einer Abwälzung der Umsatzsteuererhöhung auf den Verbraucher durch Erhöhung der Kleinverkaufspreise erhöht sich auch die Bemessungsgrundlage für den wertabhängigen Anteile der Tabaksteuer. Die Tabaksteuerbelastung steigt. Um eine "verdeckte" Tabaksteuererhöhung zu vermeiden, hat das Bundesministerium der Finanzen aufgrund einer Ermächtigung den wertabhängigen Tabaksteueranteil der Steuersätze wie folgt angepasst:
Vierte Verordnung zur Änderung des Tabaksteuergesetzes
Vom 10. Juli 2006
Auf Grund des § 4 Abs. 4 Satz 1 bis 3 des Tabaksteuergesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150), der durch Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe c des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2924) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
Änderung des Tabaksteuergesetzes
§ 4 Abs. 1 des Tabaksteuergesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1857, 2228) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In Nummer 1 Buchstabe a wird die Zahl „25,29“ durch die Zahl „24,66“ ersetzt.
2. In Nummer 2 Buchstabe a wird die Zahl „1,5“ durch die Zahl „1,47“ ersetzt.
3. In Nummer 3 Buchstabe a wird die Zahl „19,04“ durch die Zahl „18,57“ ersetzt.
4. In Nummer 4 Buchstabe a wird die Zahl „13,46“ durch die Zahl „13,13“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.