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Neubewertung von Bewilligungen nach dem UZK

Die deutsche Zollverwaltung hat auf ihrer Website kürzlich darüber informiert, dass mit In-Kraft-Treten des Unionszollkodex (UZK) zum 1. Mai 2016 die Bewilligungsvoraussetzungen für zollrechtliche Bewilligungen angepasst worden sind. Die Zollverwaltung ist daher ver­pflichtet, sämtliche vor dem 1. Mai 2016 erteilten unbefristeten Bewilligungen bis zum 1. Mai 2019 neu zu bewerten.

Die Abfrage der im Rahmen der Neubewertung zu prüfenden Bewilligungskriterien erfolgt mit Hilfe sogenannter Fragenkataloge zur Selbstbewertung. Inhalt der Neubewertung ist die Prüfung, ob diese Bewilligungen den Bewilligungskriterien des UZK entsprechen. Die Bewilligungsinhaber werden im 1. Quartal 2017 schriftlich durch das zuständige Hauptzollamt darüber informiert, welche Fragen­kataloge für die Neubewertung der Bewilligungen abzugeben sind.

Eine Aktualisierung des Fragenkatalogs zur Selbstbewertung erfolgte zuletzt im Februar 2017 durch die deutsche Zollverwaltung. Der Fragenkatalog spielt nicht nur beim Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (Authorised Economic Operator/AEO) eine große Rolle, sondern auch bei allen Bewilligungen, die auf diesen Kriterien aufbauen. Das gilt auch für die Neubewertung und Neu­erteilung von Bewilligungen.

Dazu hat die Generalzolldirektion (GZD) eine Verfügung erlassen, in deren Anhang auch der Differenz­fragebogen und die Fragenkataloge zu den einzelnen Kriterien enthalten sind. Auch diese sind auf den neuesten Stand gebracht worden.  

Link:

Neubewertung zollrechtlicher Bewilligungen

Mitwirkungspflichten und Fragenkataloge

Quelle:

Zoll.de

Verfasst von:
Matthias Merz, Geschäftsführer der AWA AUSSENWIRTSCHAFTS-AKADEMIE GmbH, Münster

Seminartipps:

Neubewertung und Neuerteilung von Bewilligungen nach dem UZK
Nächster Termin: 05.05.2017 in Münster