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Iran-Embargo veröffentlicht

im Amtsblatt vom heutigen Tage ist die Verordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates vom 19. April 2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran veröffentlicht worden.

 

 

Am 23. Dezember 2006 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 1737(2006) („UNSCR 1737(2006)“) verabschiedet, mit der er beschloss, dass Iran ohne weitere Verzögerungen alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit Anreicherung und Wiederaufbereitung und alle Arbeiten an Projekten im Zusammenhang mit schwerem Wasser auszusetzen und bestimmte vom Gouverneursrat der Internationalen Atomenergieorganisation (IAEO) verlangte Schritte zu unternehmen hat, die der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen für die Bildung von Vertrauen in den ausschließlich friedlichen Zweck des Nuklearprogramms Irans als unerlässlich ansieht. Um Iran davon zu überzeugen, diesem zwingenden Beschluss Folge zu leisten, beschloss der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, dass alle Mitglieder der Vereinten Nationen eine Reihe restriktiver Maßnahmen treffen.

 

Im Einklang mit der UNSCR 1737(2006) sind im Gemeinsamen Standpunkt 2007/140/GASP bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Iran vorgesehen. Zu diesen Maßnahmen gehören Ausfuhr- und Einfuhrbeschränkungen für Güter und Technologien, die für die Tätigkeiten Irans im Zusammenhang mit Anreicherung, Wiederaufbereitung oder schwerem Wasser oder für die Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen durch Iran verwendet werden könnten, ein Verbot der Erbringung damit zusammenhängender Dienstleistungen, ein Verbot von Investitionen im Zusammenhang mit diesen Gütern und Technologien, ein Verbot der Beschaffung einschlägiger Güter und Technologien aus Iran sowie das Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die an diesen Tätigkeiten oder dieser Entwicklung beteiligt sind, direkt damit in Verbindung stehen oder Unterstützung dafür bereitstellen.

 

Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, und daher bedarf es — insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten — gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften für ihre Durchführung, soweit die Gemeinschaft betroffen ist.

 

Diese Verordnung enthält eine Ausnahmeregelung zu den allgemeinen Vorschriften des bestehenden Gemeinschaftsrechts über Ausfuhren nach Drittländern und Einfuhren aus Drittländern, insbesondere zu der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 des Rates vom 22. Juni 2000 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, soweit diese Verordnung die gleichen Güter und Technologien erfasst.

 

Auszug aus der VO (EG) Nr. 423/2007:

 

Artikel 2

 

Es ist verboten,

 

a) die folgenden Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Gemeinschaft unmittelbar oder mittelbar an

natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran zu verkaufen,

zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen:

 

i) alle Güter und Technologien, die in den Listen der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer (NSG) und des Trägertechnologie- Kontrollregimes (MTCR) aufgeführt sind. Diese Güter und Technologien sind in Anhang I aufgeführt;

 

ii) andere vom Sanktionsausschuss oder vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen festgelegte Güter und Technologien, die für die Tätigkeiten Irans im Zusammenhang mit Anreicherung, Wiederaufbereitung oder schwerem Wasser oder für die Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen durch Iran verwendet werden könnten. Diese Güter und Technologien sind ebenfalls in Anhang I aufgeführt;

 

b) wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung des unter Buchstabe a genannten Verbotes bezweckt oder bewirkt wird.

 

Artikel 3

 

(1) Die in Anhang II aufgeführten Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Gemeinschaft können nur mit vorheriger Genehmigung unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran verkauft, geliefert, weitergegeben oder ausgeführt werden.

 

(2) In Anhang II werden andere als die in Anhang I aufgeführten Güter und Technologien aufgeführt, die für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Anreicherung, Wiederaufbereitung oder schwerem Wasser, für die Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen oder für die Ausübung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit anderen Fragen, bezüglich deren die Internationale Atomenergie-Organisation (IAEO) ihre Besorgnis geäußert oder die sie als noch offen bezeichnet hat, verwendet werden könnten.

 

(3) Die Ausführer übermitteln den zuständigen Behörden alle erforderlichen Angaben zu ihrem Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung.

 

(4) Die auf den Websites in Anhang III aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten genehmigen den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in Anhang II aufgeführten Güter und Technologien nicht, wenn sie feststellen, dass der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr zu einer der folgenden Tätigkeiten beitragen würde:

 

a) Tätigkeiten Irans im Zusammenhang mit Anreicherung, Wiederaufbereitung oder schwerem Wasser,

 

b) Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen durch Iran

 

oder

 

c) Ausübung von Tätigkeiten durch Iran im Zusammenhang mit anderen Fragen, bezüglich deren die IAEO ihre Besorgnis geäußert oder die sie als noch offen bezeichnet hat.

 

(5) Unter den in Absatz 4 aufgeführten Voraussetzungen können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die auf den in Anhang III aufgeführten Websites genannt sind, eine von ihnen bereits erteilte Ausfuhrgenehmigung für ungültig erklären, aussetzen, abändern, zurücknehmen oder widerrufen.

 

(6) Wenn die Mitgliedstaaten nach Absatz 4 eine Genehmigung ablehnen, für ungültig erklären, aussetzen, erheblich einschränken, zurücknehmen oder widerrufen, notifizieren sie dies den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission und machen ihnen die einschlägigen Informationen zugänglich; dabei beachten sie die die Vertraulichkeit dieser Informationen betreffenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße

Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung.

 

(7) Bevor ein Mitgliedstaat eine Ausfuhrgenehmigung erteilt, die von einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Mitgliedstaaten für ein im Wesentlichen gleiches Geschäft nach Absatz 4 abgelehnt wurde und für die die Ablehnung noch gültig ist, konsultiert er zunächst den Mitgliedstaat oder die Mitgliedstaaten, die eine Ablehnung nach den Absätzen 5 und 6 erteilt haben. Beschließt der betroffene Mitgliedstaat nach diesen Konsultationen, die Genehmigung zu erteilen, so unterrichtet er die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission hiervon und übermittelt ihnen zur Erläuterung seines Beschlusses alle sachdienlichen

Informationen.

 

Artikel 4

Es ist verboten, die in Anhang I aufgeführten Güter und Technologien von Iran zu erwerben, aus Iran einzuführen oder aus

Iran zu befördern, unabhängig davon, ob es sich um Ursprungserzeugnisse Irans handelt oder nicht.

 

Artikel 5

 

(1) Es ist verboten,

 

a) für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Maklerdienstleistungen im Zusammenhang mit den in Anhang I aufgeführten Gütern und Technologien und der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung der in Anhang I aufgeführten Güter zu leisten beziehungsweise zu erbringen;

 

b) Investitionen in Unternehmen in Iran zu tätigen, die in der Herstellung von in Anhang I aufgeführten Gütern und Technologien tätig sind;

 

c) für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in Anhang I aufgeführten Güter und Technologien oder für die Erbringung von damit verbundener technischer Hilfe natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit diesen Gütern und Technologien, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, bereitzustellen;

 

d) wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a, b oder c genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.

 

(2) Ferner unterliegen

 

a) technische Hilfe oder Maklerdienstleistungen im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Anhang II und mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung dieser Artikel, wenn diese Hilfe beziehungsweise diese Leistungen unmittelbar oder mittelbar für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran bestimmt sind,

 

b) Investitionen in Unternehmen in Iran, die in der Herstellung von in Anhang II aufgeführten Gütern und Technologien tätig sind,

 

c) die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Güter oder Technologien nach Anhang II oder für die Bereitstellung damit verbundener technischer Hilfe, wenn diese Leistungen unmittelbar oder mittelbar für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran bestimmt sind, einer Genehmigung durch die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats.

 

(3) Die auf den Websites in Anhang III aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten genehmigen Geschäfte nach Absatz 2 nicht, wenn sie feststellen, dass mit dem Vorgehen zu einer der folgenden Tätigkeiten beigetragen würde:

 

a) Tätigkeiten Irans im Zusammenhang mit Anreicherung, Wiederaufbereitung oder schwerem Wasser,

 

b) Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen durch Iran

 

oder

 

c) Ausübung von Tätigkeiten durch Iran im Zusammenhang mit anderen Fragen, bezüglich deren die IAEO ihre Besorgnis geäußert oder die sie als noch offen bezeichnet hat.

 

Artikel 7

 

(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang IV aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren. In Anhang IV werden die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder vom Sanktionsausschuss nach Nummer 12 der UNSCR 1737(2006) benannten Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt.

 

(2) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang V aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren. In Anhang V werden die nicht von Anhang IV erfassten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt, die gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP

 

a) an den proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans beteiligt sind, direkt damit in Verbindung stehen oder Unterstützung dafür bereitstellen oder

 

b) an der Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen durch Iran beteiligt sind, direkt damit in Verbindung stehen oder Unterstützung dafür bereitstellen oder

 

c) im Namen oder auf Anweisung einer unter Buchstabe a oder

 

b genannten Person, Organisation oder Einrichtung handeln

 

oder

 

d) eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung sind, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer unter Buchstabe a oder b genannten Person, Organisation oder Einrichtung — auch durch unerlaubte Mittel — stehen.

 

(3) Den in den Anhängen IV und V aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.

 

(4) Es ist verboten, wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.

 

Artikel 19

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.