Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat auf seiner Website die aktuelle Rechtslage zum Iran-Embargo veröffentlicht. Zu der teilweisen Aufhebung der Sanktionen der USA und der Europäischen Union gegen den Iran informierten ebenfalls die AWA Global News Nr. 8 vom 19. Januar 2016.
Der BAFA-Information ist u. a. die wichtige Information zu entnehmen, dass die erfolgten Sanktionslockerungen nicht alle Ausfuhren und alle sonstigen Rechtsgeschäfte in bzw. mit dem Iran erlauben. Vielmehr enthalten die Iran-Sanktionen auch weiterhin ein abgestuftes System verbotener und genehmigungspflichtiger Rechtsgeschäfte und Handlungen. Daneben sind dort wo die Iran-Embargoverordnung (Verordnung (EU) Nr. 267/2012) keine ausdrückliche Regelung trifft, die allgemeinen exportkontrol¬rechtlichen Vorschriften, insbesondere die EG-Dual-use-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 428/2009) und die Außenwirtschaftsverordnung (AWV), zu beachten.
Auch alle sonstigen Verbote oder Genehmigungspflichten, etwa aus der sogenannten Iran-Menschenrechtsverordnung (Verordnung (EG) Nr. 359/2011) bestehen laut BAFA weiterhin. Wie Sie korrekt prüfen, ob das von Ihnen angestrebte Rechtsgeschäft verboten, genehmigungspflichtig oder genehmigungsfrei ist, ist der BAFA-Information ebenfalls zu entnehmen.
Das BAFA listet zudem Verbote und Genehmigungspflichten auf sowie diejenigen Verbote und Genehmigungspflichten, die ersatzlos aufgehoben wurden.
Dies sind im Einzelnen:
Verbote der Einfuhr und Beförderung von Erdöl, Erdölerzeugnissen, petrochemischen Erzeugnissen und Erdgas (ehemalige Anhänge IV, IVA, V),
Verbote in Bezug auf Schlüsselausrüstung für die iranische Erdöl- und Erdgasindustrie sowie für die petrochemische Industrie (ehemals Anhänge VI, VIA),
Verbote in Bezug auf Marineschlüsselausrüstung (ehemals Anhang VIB),
das Verbot der Ein- und Ausfuhr von Gold, Edelmetallen und Diamanten (ehemals AnhangVII),
das Verbot der Ausfuhr von Banknoten und Münzen an die iranische Zentralbank (ehemals Art.16),
das Verbot des Zurverfügungstellens von Öltankern (ehemals Art. 37b) sowie die
Genehmigungspflicht für Geldtransfers (ehemalige Art. 30, 30a).
Weiterführende Links, die das BAFA zum Iran-Embargo empfiehlt, sind:
Information Note des Europäischen Auswärtigen Diensts (EAD) zu den Sanktionslockerungen
Information Note des US Department of the Treasury zu den Lockerungen des US-Rechts
Links:
BAFA - aktuelle Infos zum Iran-Embargo
Information Note des Europäischen Auswärtigen Diensts (EAD) zu den Sanktionslockerungen
Information Note des US Department of the Treasury zu den Lockerungen des US-Rechts
Quelle:
BAFA
Seminartipps:
Grundlagen und Update der EU-Embargos
Schwerpunkt Russland, Ukraine, Iran und weitere Staaten
Nächste Termine: 16.03.2016 in München // 02.05.2016 in Münster
Start up Exportkontrolle
Ihr professioneller Einstieg in die Exportkontrolle
Nächste Termine: 22.–23.02.2016 in Münster // 04.–05.04.2016 in Münster
Exportkontrollbeauftragte im Unternehmen
Die operative Umsetzung der Exportkontrolle in der Tagespraxis
Nächste Termine: 16.02.2016 in Münster // 13.04.2016 in Frankfurt