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Gebührenpflichtige BAFA-Bescheide seit 1. Januar 2024

Bisher waren die Dienstleistungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gebührenfrei – das hat sich zum Jahreswechsel hin geändert. Die neue Gebührenpflicht des BAFA und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) sieht vor, dass bestimmte Ausfuhrgenehmigungen seit dem 1. Januar 2024 gebührenpflichtig sind.

Die neue Gebührenpflicht betrifft im Wesentlichen Leistungen nach der Außenwirtschaftsverordnung, der EU-Dual-Use-Verordnung und der Anti-Folter-Verordnung. Gebührenpflichtig sind danach die Erteilung von Einzel- und Sammelgenehmigungen, die Verlängerung von Einzel- und Sammelgenehmigungen sowie die Änderung von Sammelgenehmigungen.

Keine Gebührenpflicht besteht für Entscheidungen nach den Embargoverordnungen, für Entscheidungen nach der Feuerwaffenverordnung, für die Erteilung von Auskünften im Rahmen einer Empfängeranfrage, einer Güterlistenanfrage oder einer sonstigen Anfrage und für die Nutzung von Allgemeinen Genehmigungen.

Die „Besondere Gebührenverordnung“ sieht auch eine Reihe von Ausnahmen und Befreiungen vor. So fallen beispielsweise keine Gebühren für gebührenpflichtige Leistungen im Zusammenhang mit Rechtsgeschäften und Handlungen an, deren Wert 5.000 Euro nicht übersteigt. Auch „Nullbescheide“ sind weiterhin gebührenfrei. Darüber hinaus sind u.a. eine Ermäßigung von 25 % für die vorübergehende Ausfuhr/Verbringung sowie Ermäßigungen für Sammelgenehmigungen vorgesehen.

Quellenangaben

Neue Gebührenpflicht für Amtshandlungen in der Ausfuhrkontrolle

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Redaktionell bearbeitet durch

Matthias Merz
Geschäftsführer der AWA AUSSENWIRTSCHAFTS-AKADEMIE GmbH
Geschäftsführer der HZA HAMBURGER ZOLLAKADEMIE GmbH

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