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Exportkontrolle: Frühwarnschreiben aktualisiert

Frühwarnschreiben aktualisiert

im Mai 2011 wurden die Frühwarnschreiben der Bundesregierung aktualisiert. Einige Länder sind aufgrund der politischen Veränderungen von den Listen gestrichen worden (China, Russland, Indien); andere Listen wurden konsolidiert (z.B. Iran, Pakistan). Die bestehenden Listen sind aktualisiert, bereinigt und teilweise um neue Einträge ergänzt worden.

 

Das Embargomerkblatt auf der AWA-Webiste wurde entsprechend geändert. Bestehende Sanktionsverordnungen der EU, in denen bspw. UN-Sanktionsmaßnahmen oder GASP-Beschlüsse umgesetzt werden, sind neben und unabhängig von den Frühwarnschreiben zu beachten.

 

Derzeit bestehen Frühwarnhinweise zu:

Iran, Nord Korea, Pakistan, Syrien und Sudan.

 

Frühwarnschreiben sollen insbesondere solche Exporteure sensibilisieren, die Adressaten von kritischen Beschaffungsversuchen (z.B. im Zusammenhang mit Verwendungen im Kontext von Massenvernichtungswaffen, Raketentechnologie, kritische Rüstungsvorhaben) sein könnten.

 

Frühzeitige Warnhinweise sollen bewirken, dass deutsche Unternehmen nicht unabsichtlich in die Beschaffung von Gütern im Rahmen der genannten Zwecke einbezogen werden. Daher wird in den Schreiben insbesondere auf Organisationen, Einrichtungen oder Unternehmen hingewiesen, die in derartige sensitive Aktivitäten eingebunden sind. Immer häufiger agieren derartige Firmen nicht direkt und treten selbst als beschaffer aus dem kritischen land auf, vielmehr agieren sie über international vernetzte Unternehmen, verdeckte Beschaffer und Beschaffungsstellen oder noch unbekannte, in unterschiedlichen Drittländern neu gegründete Unternehmen. 

Bei einzelnen Ländern, in denen vorrangig ein unwägbares Umwegrisiko besteht, wurde daher auf die Nennung einzelner Empfänger verzichtet.

 

Die Frühwarnschreiben stellen somit keine umfassende Auflistung von ggf. kritischen Empfängern oder sensitiven Drittländern dar.

Daher sollten neben der Nennung eines Kunden im Frühwarnschreiben auch darüber hinausgehende Anhaltspunkte für eine mögliche missbräuchliche Verwendung der zu liefernden Güter, z.B. ein vorgetäuschter Endverbleib, Warnsignale für den Ausführer sein und eine vertiefte Prüfung des Ausfuhrgeschäftes auslösen. 

 

In seinem Merkblatt zu Warnhinweisen bzgl. Beschaffungsversuchen aus dem B- und C-Waffenbereich weist das BAFA darauf hin, dass es Voraussetzung für jede verantwortungsvolle firmeninterne Exportkontrolle sein sollte, nur Geschäfte auf Basis eines plausiblen Sachverhaltes durchzuführen. Die angegebene Verwendung ist plausibel, wenn das betreffende Gut seinen objektiven Merkmalen entspricht, die Informationen zu dem Empfänger/Endverwender der angegebenen Verwendung nicht widersprechen und wenn diese Verwendung angesichts aller anderen Umstände (z. B. technische und wirtschaftliche Nützlichkeit, Bestellunterlagen, Endverbleibserklärung) glaubhaft ist, erklärt das BAFA.

Es muss auch im Interesse jedes zuverlässigen Unternehmens liegen, nicht im Zusammenhang mit Skandalen und missbräuchlicher Verwendung von ihm hergestellten und/oder gelieferten Güter bekannt zu werden. Insofern ist ein entsprechendes Bewusstsein nicht nur die Frage der staatlichen Exportkontrolle sondern muss ein vitales Interesse jedes Unternehmens sein.

 

Zudem hat das BAFA Checklisten für die optimierte Antragstellung veröffentlicht. Hier wird auch eine umfassende Prüfung des Geschäftes hinsichtlich Endverwender / Endverwendung beschrieben. Das Prinzip des "Know your customer" sollte bei Ausfuhrvorhaben daher von jedem zuverlässigen Exporteur beachtet und gelebt werden.

 

Im Zweifel sollte daher unbedingt auch bei nicht von der Ausfuhrliste erfassten Gütern ein Ausfuhrantrag bzw. eine Anfrage beim BAFA dann in Betracht gezogen werden, wenn geschäftsumstände nicht plausibel sind, oder Bedenken hinsichtlich der Endverwendung oder des Endverwenders bestehen. Derartige Absicherungsanträge werden seitens des BAFA nicht als Zeichen mangelnder Fachkenntnis missverstanden, sondern können vielmehr ein Beweis für eine verantwortliche Wahrnehmung der Exportkontrolle sein. Stellt das BAFA fest, dass bei der konkreten Ausfuhr eines ungelisteten Gutes keine Genehmigungspflichten wegen möglicher sensitiver Verwendungen bestehen, erteilt es einen so genannten „Individuellen Nullbescheid“, der gegenüber der Zollbehörde als Nachweis für die Zulässigkeit der Ausfuhr vorgelegt werden kann.

 

Hilfestellungen zur Überprüfung von Ausfuhrvorhaben und einen möglichen Abgleich involvierter Empfänger in Bezug auf den Inhalt der (vertaulichen) Frühwarnschreiben erteilen die örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammern. Eine Veröffentlichung der Frühwarnschreiben findet nicht statt.