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EuGH entscheidet in der Sache BARLIS (Urteil v. 15.9.2016, C-516/14) zum Vorsteuerabzug bei fehlenden / fehlerhaften Rechnungsangaben

§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG fordert für den Vorsteuerabzug durch den Leistungsempfänger eine ordnungsgemäße Rechnung, die den Anforderungen von §§ 14, 14a UStG entspricht. Sofern eine Rechnung nicht die in §§ 14, 14a UStG normierten Mindestangaben enthält, wird dem Unternehmer der Vorsteuerabzug bislang versagt. 

Gem. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG muss eine Rechnung Angaben zur Menge und zur Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder zu Umfang und Art der sonstigen Leistung enthalten. Nach Auffassung der deutschen Finanzverwaltung sind handelsübliche Sammelbezeichnungen grundsätzlich zulässig, während lediglich allgemeine Bezeichnungen nicht ausreichend sind, Abschn. 14.5 Abs. 15 S. 3, 4 UStAE. 

Der EuGH hatte in dieser portugiesischen Vorlage darüber zu entscheiden, wie detailliert die Leistungsbeschreibung in einer Rechnung sein muss, inwieweit ein Leistungszeitraum anzugeben ist und welche Folgen eine formell nicht ordnungsgemäße Rechnung für das Recht auf Vorsteuerabzug hat.
Der EuGH nimmt zu den Anforderungen an die Rechnungsangaben Stellung und verweist zudem für den Vorsteuerabzug auf den Neutralitätsgrundsatz. Der EuGH gibt zu erkennen, dass die Nichterfüllung formeller Anforderungen in einer Rechnung nicht grundsätzlich zur Versagung des Vorsteuerabzugs führen darf. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Finanzverwaltung über sämtliche Daten verfügt, um zu prüfen, ob die Bedingungen für den Vorsteuerabzug gegeben sind. In diesem Zusammenhang ist die Finanzverwaltung verpflichtet, die vom Steuerpflichtigen beigebrachten ergänzenden Informationen zu berücksichtigen. Der EuGH betont allerdings unter Verweis auf sein Urt. v. 28.07.2013, Evita-K, C-78/12, dass es der Steuerpflichtige sei, der die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs – ggf. mit sämtlichen ihm möglichen Belegen – nachzuweisen hat. 

Die Entscheidung kann hilfreich sein für evtl. notwendige Korrekturen. Zudem sind die vom EuGH dargestellten Eckpunkte aber auch eine deutliche Veränderung unserer derzeitigen Situation. Ist der Vorsteuerabzug evtl. unabhängig von der Rechnung (entgegen der EuGH Entscheidung Terra Baubedarf)? Und wie sanktioniert der EuGH in derartigen Fällen fehlerhafte Rechnungen? 
Die Reaktion der Finanzverwaltung auf diese Entscheidung sowie auf die Entscheidung im Urteil SENATEX (Urteil v. 15.9.2016, C-516/14) werden mit Spannung zu erwarten sein.
Auch in seinem Urteil vom selben Tage, Senatex, C-518/14, hat der EuGH wiederholt, dass alleine die Missachtung formeller Anforderungen aus einer Rechnung dann keine Rechtfertigung für die Versagung des Vorsteuerabzugs durch die Finanzverwaltung darstellt, wenn sie entweder bereits im Besitz von Information ist, um die Rechnungsinhalte zu überprüfen bzw. der Steuerpflichtige selbst ergänzende Informationen beibringt. 

Es gilt nun die Entscheidungen für das Unternehmen nutzbar zu machen und zu schauen, ob sie dienlich sind. Zudem bleiben die Reaktion der Finanzverwaltung sowie die beiden EuGH Vorlageverfahren des BFH zu den Rechnungsangaben mit Spannung abzuwarten. In der Zwischenzeit sollten die Unternehmen aber den Rechnungsanforderungen die gewohnt hohe Aufmerksamkeit schenken. 

Die Entscheidung wird im AWA Seminar <link https: www.awa-seminare.com details seminar update-umsatzsteuer-2016 _blank external-link-new-window external link in new>Update Umsatzsteuer zum Jahreswechsel besprochen.

Verfasst von:
Dr. Carsten Höink, Rechtsanwalt / Steuerberater, Dipl. Finanzwirt (FH), geschäftsführender Gesellschafter der AWB Steuerberatungsgesellschaft mbH, Münster, München und Hamburg.

Seminartipp:
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Aktuelles zum Jahreswechsel 2016/2017
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