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EU und USA: Gemeinsame Erklärung zum transatlantischen Handel und Zöllen

Nach der politischen Einigung zwischen EU-Kommissionspräsidentin von der Leyen und US-Präsident Trump am 27. Juli 2025 wurde am 21. August eine gemeinsame Erklärung veröffentlicht. Diese soll die Grundlage für den „Deal” zwischen der EU und den USA bilden. Enthalten sind Zollregelungen, sektorale Sondervereinbarungen sowie Absichtserklärungen zu Investitionen und Energie.


Das Rahmenabkommen ist politisch, aber nicht rechtlich bindend. Nächste Schritte sind gesetzliche Umsetzungen, inklusive Regeln zum Warenursprung und mögliche Erweiterungen auf weitere Branchen. Für Unternehmen könnten sich dadurch Änderungen bei Zöllen, Marktzugang und Regulierung ergeben, deren Wirkung von der praktischen Umsetzung abhängt. Die zentralen Maßnahmen lassen sich wie folgt zusammenfassen:


Maßnahmen der EU

Die Europäische Union hebt sämtliche Zölle auf US-Industriegüter auf. Darüber hinaus gewährt sie den Vereinigten Staaten einen erweiterten Marktzugang für Agrar- und Meeresprodukte. Zu den begünstigten Produktgruppen zählen insbesondere Nüsse, Milchprodukte, Obst und Gemüse, verarbeitete Lebensmittel, Saatgut, Sojaöl sowie Schweine- und Bisonfleisch. Auch für Hummerprodukte gelten künftig erleichterte Bedingungen.

Maßnahmen der USA

Die Vereinigten Staaten führen eine Zollobergrenze ein. Für die meisten Importe von EU-Ursprungswaren wird künftig der jeweils höhere Wert aus dem Meistbegünstigtenzoll (MFN) oder einem Satz von 15 % angewendet. Damit wird die Belastung zwar nach oben gedeckelt, sie bleibt in vielen Fällen jedoch über dem bisherigen MFN-Niveau.

Sonderregelungen ab September 2025

Ab dem 1. September 2025 gelten für bestimmte EU-Ursprungswaren ausschließlich die MFN-Zollsätze. Hierzu zählen unter anderem Kork, Flugzeuge, pharmazeutische Wirkstoffe und chemische Vorprodukte. Diese Zölle sind in der Regel sehr niedrig oder liegen bei null.

Spezifische Produktgruppen

Für pharmazeutische Produkte, Halbleiter und Holz, die unter die US-Handelsschutzbestimmungen nach Section 232 fallen, wird ein einheitlicher Zollsatz von bis zu 15 %, einschließlich etwaiger Section-232-Zölle, festgelegt. Für Fahrzeuge und Fahrzeugteile gilt künftig ein gedeckelter Zollsatz von ebenfalls maximal 15 Prozent. Voraussetzung dafür ist, dass die EU ihrerseits die vorgesehenen Zollerleichterungen gesetzlich umsetzt. In diesem Fall würden bestehende Section-232-Abgaben entfallen.

Erweiterung der Section-232-Listen für Stahl- und Aluminiumderivate

Im Zusammenhang mit den US-Handelsschutzmaßnahmen nach Section 232 wurden im Federal Register weitere Produkte in die Kategorien Stahl- und Aluminiumderivate aufgenommen. Konkret betrifft dies 407 zusätzliche Erzeugnisse, die nun unter die bestehenden Zollregelungen fallen.