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Erstattung Energie- und Stromsteuer

Die deutsche Zollverwaltung hat auf ihrer Internetseite Informationen zum Spitzenausgleich der Energie- und Stromsteuer ab dem 01.01.2013 bekanntgegeben.

Die Neuregelung des Spitzenausgleichs in § 55 Energiesteuergesetz und § 10 Stromsteuergesetz ist mit der beihilferechtlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission am 1. Januar 2013 in Kraft getreten (Bekanntmachung vom 19. Dezember 2012, BGBl. Teil I 2012 Nr. 57 (S. 2725)).

Die für die Umsetzung dieser Neuregelungen erforderlichen Durchführungsbestimmungen (Energiesteuerverordnung, Stromsteuerverordnung) werden im ersten Halbjahr 2013 überarbeitet. Im Rahmen dieses Verordnungsgebungsverfahrens wird auch festgelegt, auf welche Art und Weise die Nachweisführung hinsichtlich der Einführung eines entsprechenden Energiemanagementsystems erfolgen soll.

Da der Verordnungsgebungsprozess dazu voraussichtlich erst im Laufe des Frühjahrs 2013 abgeschlossen sein wird, sollen die sich unmittelbar aus dem Energiesteuer- bzw. Stromsteuergesetz abzuleitenden Konstellationen vorab vollzogen werden. Das bedeutet, dass für das Antragsjahr 2013 im Vorgriff auf das Verordnungsgebungsverfahren ab sofort im Hinblick auf einen Entlastungsanspruch nach § 55 EnergieStG oder § 10 StromStG unter den im Erlass vom 24. Januar 2013 - III B 6 - V 8105/12/10001: 003 Dok 2013/0066684 dargestellten Voraussetzungen

  • die Zahlung unterjähriger Abschläge gewährt wird,
  • die voraussichtlich nach § 55 EnergieStG zu erstattende Energiesteuer in den Vorauszahlungsbescheiden nach § 80 Abs. 2 EnergieStV berücksichtigt wird beziehungsweise,
  • die voraussichtlich nach § 10 StromStG zu erlassende, zu erstattende oder zu vergütende Stromsteuer in Vorauszahlungsbescheiden nach § 8 Abs. 6 StromStG i.V.m. § 6 Abs. 2 StromStV berücksichtigt wird.

Link: Neuregelung des Spitzenausgleichs ab dem 1. Januar 2013

Quelle: Zoll online

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