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Einfuhren offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern in die EU

Im Amtsblatt der Europäischen Union C 314 vom 23. September 2015 wurde der folgende Hinweis an die Einführer veröffentlicht:

Einfuhren offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern aus APS-begünstigten Ländern, die den regionalen Kumulierungsgruppen I und III angehören, in die Europäische Union

Die Europäische Kommission informiert Wirtschaftsbeteiligte in der Europäischen Union, dass im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Präferenzbehandlung und die Anwendbarkeit der in der Union vorgelegten Ursprungsnachweise für offenmaschige Gewebe aus Glasfasern der HS-Unterpositionen 7019 40, 7019 51 und 7019 59, eingeführt aus APS-begünstigten Ländern, die bezüglich der regionalen Kumulierung der Gruppe I und III angehören, begründete Zweifel bestehen.

Eine Reihe von Untersuchungen lässt darauf schließen, dass erhebliche Mengen offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern der HS-Unterpositionen 7019 40, 7019 51 und 7019 59, in der Regel aus Singapur in die Union versandt, unberechtigterweise mit einer Erklärung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union versehen werden, der zufolge diese Waren als Ursprungswaren eines der Länder der regionalen Kumulierungsgruppe I oder III der Präferenzbehandlung unterlägen.

Daher werden Wirtschaftsbeteiligte in der Europäischen Union, die für die vorgenannten Erzeugnisse Angaben zum Ursprung machen und/oder Ursprungsnachweise vorlegen, davon in Kenntnis gesetzt, dass sie alle erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen ergreifen müssen, da die Überführung der betreffenden Waren in den zollrechtlich freien Verkehr zur Entstehung einer Zollschuld und zu einer Verletzung der finanziellen Interessen der Gemeinschaft durch Betrug führen kann. Wird aufgrund solcher Umstände eine Zollschuld nachträglich buchmäßig erfasst, kann der Abgabenschuldner nach Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b Unterabsatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der GemeinschaftenGutgläubigkeit nicht geltend machen.

Link: <link http: eur-lex.europa.eu legal-content de txt _blank external link in new>HINWEIS AN DIE EINFÜHRER Einfuhren offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern aus APS-begünstigten Ländern, die den regionalen Kumulierungsgruppen I und III angehören, in die Europäische Union (2015/C 314/06)

Quelle: <link http: eur-lex.europa.eu de index.htm _blank external link in new>EUR-Lex

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