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Einfuhren aus Laos, Kambodscha und Nepal

Auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1613/2000 der Kommission wird Laos für bestimmte Textilwaren eine mengenmäßig begrenzte Abweichung von den Ursprungsregeln des Allgemeinen Präferenzsystems der Gemeinschaft gewährt. Diese Regelung wurde zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 2186/2004 der Kommission vom 20. Dezember 2004 bis zum 31. Dezember 2006 verlängert.

 

Mit der im Amtsblatt (EU) Nr. L 343 vom 08. Dezember 2006 veröffentlichten Verordnung (EG) Nr. 1806/2006 der Kommission vom 07. Dezember 2006 erfolgt eine weitere Verlängerung dieser Regelung bis zum 31. Dezember 2008.

 

Sobald die neuen Ursprungsregeln des Allgemeinen Präferenzsystems angenommen wurden, wird jedoch überprüft, ob diese Abweichung immer noch erforderlich ist.

 

Die Einzelheiten zur Art der Abweichung von den Ursprungsregeln, zum Warenkreis für den die Abweichung gewährt wird und den sonstigen Voraussetzungen, sind der Verordnung (EG) Nr. 1613/2000 der Kommission vom 24. Juli 2000 zu entnehmen.

 

Identische Regelungen zur mengenmäßigen Abweichung finden sich für Kambodscha in der VO (EG) 1614/2000 sowie in der VO (EG) Nr. 1615/2000 für Nepal.

 

Eine Verlängerung ebenfalls bis zum 31.12.2008 erfolgte für Kambodscha durch die VO (EG) Nr. 1807/2006 und für Nepal durch die VO (EG) Nr. 1808/2006 .

 

Einzelheiten zur Art der Abweichung von den Urspungsregeln etc ergeben sich im Hinblick auf Kambodscha aus der VO (EG) Nr. 1614/2000 und im Hinblick auf Nepal aus der VO (EG) Nr. 1615/2000.

 

 

 

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