Seit dem geschlossenen Handelspakt zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union berichteten wir seit dem Jahreswechsel bereits häufiger über die Auswirkungen auf Importeure und Exporteure. Unser Anliegen bleibt: Wir möchten mit dem „Märchen der Zollfreiheit“ aufräumen.
Ermächtigte bzw. registrierte Ausführer müssen in ihren Ursprungskalkulationen sicherstellen, dass VK-Inhalte ab dem 1. Januar 2021 nicht mehr als EU-Ursprungskomponenten berücksichtigt werden. Daraus ergibt sich eine eventuelle Anpassung der Lieferketten. Im Einzelfall kann es auch erforderlich sein, das zuständige Hauptzollamt darüber zu informieren, dass die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der vereinfachten Verfahren nicht mehr vorliegen.
Vorsicht auch im Bereich der Verbote und Beschränkungen: Seit dem 31. Dezember 2020 finden für Waren, die Verboten und Beschränkungen (VuB) unterliegen und aus dem VK in die EU eingeführt oder in das VK ausgeführt werden, die VuB-rechtlichen Bestimmungen und Anforderungen für Drittländer Anwendung. Das sind zum Beispiel vorzulegende Erlaubnisse im grenzüberschreitenden Verkehr mit Waffen, oder die nur über zugelassene Abfertigungsstellen zugelassene Einfuhr von Betäubungsmitteln.
Die Arbeitnehmerfreizügigkeit und die Dienstleistungsfreiheit gehören ebenfalls der Vergangenheit an.
Quellenangaben
Brexit: Handel der EU-27 mit ihren präferenziellen Partnerstaaten (außer VK) ab dem 1. Januar 2021
Redaktionell bearbeitet durch
Matthias Merz, Geschäftsführer der AWA AUSSENWIRTSCHAFTS-AKADEMIE GmbH, Münster
Seminartipps
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