Hand mit virtuellen Nachrichten

Brexit und seine Folgen für Import und Export

Das Ratifizierungsgesetz für den EU-Austrittsvertrag wurde vor Weihnachten mit großer Mehrheit angenommen. Nun wird das Gesetz noch in den Ausschüssen beraten. Danach muss auch das Oberhaus zustimmen, damit Großbritannien die EU zum 31. Januar tatsächlich geregelt verlassen kann. Das Vereinigte Königreich soll am 31. Januar 2020 aus der Europäischen Union ausscheiden. Innerhalb der Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2020 ändert sich aus zollrechtlicher Sicht nichts. Ungeklärt ist, ob die bis Ende 2020 geplante Übergangsphase ausreichen wird, um ein Handelsabkommen abzuschließen.

Unabhängig vom Ausgang der Verhandlungen über das Freihandelsabkommen müssen jedoch Zollformalitäten für Warenlieferungen beachtet werden, die derzeit im Handel mit Großbritanninen als Mitgliedstaat der EU nicht anfallen.

Sofern innerhalb der Übergangsfrist kein Freihandelsabkommen abgeschlossen werden kann ist weiterhin ein "harter" Brexit möglich. In diesem Falle gelten für den Warenverkehr mit Großbritannien nach Ablauf der Übergangsfrist die allgemeinen zollrechtlichen Bestimmungen.

Die deutsche Zollverwaltung gibt auf ihrer WebsiteHinweise für Unternehmen, die im UK-Handel bislang nicht mit dem Zoll in Kontakt gekommen sind.

Quellenangaben

Brexit

Deutsche Zollverwaltung

Redaktionell bearbeitet durch

Matthias Merz, Geschäftsführer der AWA AUSSENWIRTSCHAFTS-AKADEMIE GmbH, Münster

Seminartipps

Brexit und seine Folgen für Import und Export
So rüsten Sie Ihr Unternehmen ideal für den EU-Austritt von Großbritannien

Nächste Termine:

  • 06.02.2020 in Münster

AWA-Außenwirtschaftskonferenz 2020
Zoll, Exportkontrolle, Umsatzsteuer – die Top-Themen 2020

Nächste Termine:

  • 27.02. bis 28.02.2020 in Münster