Die deutsche Zollverwaltung informiert auf ihrer Website über die Ursprungs- und Präferenzregelungen des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich.
Das Abkommen sieht vor, dass ein Antrag auf Zollpräferenzbehandlung auf der „Gewissheit des Einführers“ beruhen kann. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass dem Einführer belastbare Informationen über die Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses und die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen des Ursprungskapitels vorliegen. Der Einführer muss folglich in der Lage sein, auf Verlangen der Zollbehörden nachzuweisen, dass es sich bei der eingeführten Ware um ein Ursprungserzeugnis handelt.
Quellenangaben
Gewissheit des Einführers bei Einfuhren aus dem Vereinigten Königreich
Redaktionell bearbeitet durch
Matthias Merz, Geschäftsführer der AWA AUSSENWIRTSCHAFTS-AKADEMIE GmbH, Münster
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