Der Brexit führt auch zu Änderungen bei der Vorsteuer-Vergütung. Die Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der Europäischen Union ist mit Ablauf des 31.01.2020 beendet worden. Die Regelungen der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 für Vorsteuer-Vergütungsanträge aus dem und in das Vereinigte Königreich gelten bis zum 31.12.2020 unverändert weiter. Anträge, die Vergütungszeiträume des Jahres 2020 betreffen, sind bis zum 31.03.2021 nach den Vorschriften der vorgenannten Richtlinie zu stellen.
Besonders wichtig ist, dass für den Vergütungszeitraum 2020 die Antragsfrist damit nicht am 30.09.2021 endet, sondern bereits sechs Monate früher, also am 31.03.2021.
Betroffene Unternehmen sollten nun rechtzeitig beim Bundeszentralamt für Steuern den Antrag auf Vorsteuer-Vergütung stellen. Sollten Sie Ihren Antrag erst nach Ablauf des 31.03.2021 einreichen, müssen Sie damit rechnen, dass eine Vergütung abgelehnt wird.
Quellenangaben
Redaktionell bearbeitet durch
Matthias Merz, Geschäftsführer der AWA AUSSENWIRTSCHAFTS-AKADEMIE GmbH, Münster
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