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Bilaterales Präferenzabkommen EU-Albanien tritt zum 01.12.2006 in Kraft

Das Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Albanien andererseits tritt am 01.12.2006 in Kraft.

 

Zugunsten der westlichen Balkanländer u.a. Albanien, Bosnien und Herzegowina sowie Serbien und Montenegro wurden durch die VO (EG) Nr. 2007/2000 einseitige Zollpräferenzmaßnahmen beschlossen. Gemäß Art. 1 der VO wurden Waren mit Ursprung u.a. in der Republik Albanien, in der Republik Bosnien und Herzegowina, in der Republik Kroatien , die nicht unter die Positionen 0102, 0201, 0202 und 1604 der Kombinierten Nomenklatur fallen, ohne mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung sowie frei von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen.

 

Die Europäischen Gemeinschaften gewährten damit für nahezu alle Waren mit Ursprung in den westlichen Balkanstaaten einen unbegrenzten zollfreien Zugang zum Gemeinschaftsmarkt.

 

Diese autonomen Präferenzen werden nunmehr zum 01.12.2006 durch bilaterale Vergünstigungen ersetzt werden, so dass ebenfalls EG-Ursprungsware unter Inanspruchnahme präferentieller Vergünstigungen nach Albanien geliefert werden kann.

 

Diese beruhen auf dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits, das am 12. Juni 2006 unterzeichnet worden ist. Zollrelevante Themen werden durch das Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Albanien andererseits in Kraft gesetzt.

 

Protokoll Nr. 4 zu diesem Abkommen über die Bestimmung des Begriffs Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen enthält die maßgeblichen Regelungen für die Gewährung bilateraler Präferenzen.