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Bekämpfung Terrorismus: Aktualisierung der Personenliste

Amtsblatt L 188/1 vom 13. Juli 2016 enthält die DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1127 DES RATES vom 12. Juli 2016 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus, und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2425.

Der Rat der Europäischen Union ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP gelten, weiterhin den in der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 vorgesehenen besonderen restriktiven Maßnahmen unterliegen sollten.

Die Liste nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 wird dementsprechend aktualisiert und die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2425 aufgehoben. Den entsprechenden Anhang können Sie der Durchführungsverordnung 2016/1127 entnehmen.

Links:
BESCHLUSS (GASP) 2016/1136 DES RATES
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1127

Quelle:
EUR-Lex

Verfasst von:
Matthias Merz, Geschäftsführer der AWA AUSSENWIRTSCHAFTS-AKADEMIE GmbH, Münster
 

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