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BAFA: Neubekanntgabe von Allgemeinen Genehmigungen

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat die Allgemeinen Genehmigungen Nr. 12, 13, 16 und 41 mit Wirkung zum 23. September 2024 neu bekannt gegeben.

Hintergrund der Änderungen: Armenien und Aserbaidschan fallen nicht mehr unter Artikel 2 Nr. 19 der Verordnung (EU) 2021/821. Dennoch bleibt die Ausfuhr gelisteter Dual-Use-Güter in diese Länder weiterhin kontrolliert und erfordert Einzelgenehmigungen. Daher wurden die Allgemeinen Genehmigungen angepasst.

Wesentliche Änderungen: In Abschnitt II Nr. 5 der jeweiligen Genehmigungen wurden Armenien und Aserbaidschan hinzugefügt, da sie nicht mehr als Waffenembargoländer gemäß Artikel 2 Nr. 19 der Verordnung (EU) 2021/821 gelten. Diese Ergänzungen ändern jedoch nicht den Kreis der begünstigten Bestimmungsziele.

Gültigkeit: Die Allgemeinen Genehmigungen Nr. 12, 13, 16 und 41 sind weiterhin bis zum 31. März 2025 gültig.

Weitere Informationen und den vollständigen Text der Genehmigungen finden Sie auf der BAFA-Website.

Quellenangaben

Allgemeine Genehmigungen
ATLAS-Info 0649/24
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Informationstechnikzentrum Bund

Redaktionell bearbeitet durch

Matthias Merz
Geschäftsführer der AWA AUSSENWIRTSCHAFTS-AKADEMIE GmbH
Geschäftsführer der HZA HAMBURGER ZOLLAKADEMIE GmbH

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