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BAFA informiert über neue AGG Nr. 30

Am 11.12.2017 wurde die Allgemeine Genehmigung Nr. 30 zu nicht sensitiven Iran-Geschäften im Bundesanzeiger bekannt gegeben. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat weitere Ausführungen zur AGG Nr. 30 auf seiner Website veröffentlicht.

In diesem Kontext weist das BAFA ausdrücklich darauf hin, dass die AGG Nr. 30 keine Ausfuhren in den Iran oder an iranische Personen außerhalb der EU erfasst. Für Ausfuhren von Gütern der Anhänge I, II, VIIA und VIIB in den Iran oder an iranische Personen außerhalb der EU bedarf es weiterhin der Aus­fu­hr­­­genehmigung des BAFA.

Weitere Informationen gibt das BAFA auf seiner Website zu folgenden Punkten, die die AGG Nr.30 be­treffen:

Abschluss bestimmter schuldrechtlicher Kaufverträge über Güter der Anhänge I, II, VIIA und VIIB der Iran-Embargoverordnung

Lieferung von Gütern der Anhänge I, II, VIIA und VIIB der Iran-Embargoverordnung an iranische Personen in Deutschland oder dem Zollgebiet der EU

Erbringung Technischer Hilfe zu Gütern der Anhänge I, II, VIIA und VIIB der Iran-Embargoverordnung an iranische Personen in Deutschland oder dem Zollgebiet der EU

Im Hinblick auf die neue AGG hat das BAFA das Merkblatt zu den Entwicklungen des Iran Embargos aktualisiert. Weitere Einzelheiten zur AGG Nr. 30 können Sie einem Merkblatt des BAFA entnehmen.

 

Quellenangaben

Neue Allgemeine Genehmigung Nr. 30

Merkblatt zu den Entwicklungen des Iran Embargos

Merkblatt des BAFA zur AGG Nr. 30

Redaktionell bearbeitet durch

Matthias Merz, Geschäftsführer der AWA AUSSENWIRTSCHAFTS-AKADEMIE GmbH, Münster