Um den Schutz der eigenen Industrie vor unfairem Handel zu verbessern, wurden von der EU im Jahre 2018 verschiedene Maßnahmen zur Modernisierung der handelspolitischen Schutzinstrumente beschlossen. Als Bestandteil dieser Modernisierung wurde auch die Möglichkeit geschaffen, Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen auf Waren, die auf den Festlandsockel oder in die ausschließliche Wirtschaftszone eines Mitgliedstaates geliefert werden, auszudehnen („Festlandsockel" und „ausschließliche Wirtschaftszone“ im Sinne des Seerechtsübereinkommens der VN).
Mit der DVO (EU) 2019/1131 vom 2. Juli 2019 („Zollinstrument“) wurde für diese Waren ein neues Regelungswerk für die Zollentstehung, für die Mitteilung und Anmeldung von Waren und für die Zahlung von Zöllen geschaffen.
Mit Geltungsbeginn des Zollinstruments am 4. November 2019 besteht nun erstmals die Möglichkeit, dass eine entsprechende Ausweitung bestehender oder neue Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen durch die Wirtschaft beantragt werden können.
Mit dieser Erweiterung der handelspolitischen Maßnahmen kommen verschiedene neue Verpflichtungen auf die betroffenen Wirtschaftsbeteiligten zu. Mehr auf zoll.de.
Quellenangaben
Ausweitung von Handelsschutzmaßnahmen durch die EU
Redaktionell bearbeitet durch
Matthias Merz, Geschäftsführer der AWA AUSSENWIRTSCHAFTS-AKADEMIE GmbH, Münster
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