im Amtsblatt der Europäischen Union L363 vom 18.12.2014 wurden die Verordnungen (EU) 1340/2014 und 1341/2014 vom 15.12.2014 veröffentlicht.
Weil die Herstellung bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse und gewerblicher Waren in einer den Bedarf der verwendenden Wirtschaftszweige deckenden Menge zur Zeit nicht gewährleistet werden kann und die Versorgung mit diesen Erzeugnissen und Waren deshalb stark von Drittlandseinfuhren abhängt, werden die autonomen Zollsätze des gemeinsamen Zolltarifs für diese Erzeugnisse und Waren vollständig oder teilweise ausgesetzt (Verordnung (EU) 1341/2014) bzw. Unionszollkontingente zu Präferenzzollsätzen eröffnet (Verordnung (EU) 1340/2014). Der dringendste Bedarf der Europäischen Union soll so zu den günstigsten Bedingungen gedeckt werden.
Einzelheiten zu den betroffenen Erzeugnissen und Waren sowie den Zollsätzen bzw. Kontingentszeiträumen, -mengen und -zollsätzen entnehmen Sie bitte dem Anhang der entsprechenden Verordnung.
Beide Verordnungen gelten seit dem 01.01.2015.
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Quelle: EUR-Lex
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