Das Informationstechnikzentrum Bund informiert in einer ATLAS-Info über Anpassungen zur Umsatzsteuer-Befreiung beim Verfahren 42/63.
Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 756/2012 wurde die Beschreibung zu Feld 44 des Einheitspapiers im Anhang 37 Titel II der Verordnung (EWG) 2454/93 angepasst. Seit dem 01.01.2013 sind bei mehrwertsteuerbefreienden Lieferungen von Waren in einen anderen Mitgliedstaat die nach Artikel 143 Absatz 2 Mehrwertsteuersystem Richtlinie (RL 2006/112/EG) verlangten Angaben einzutragen.
Bei der Anmeldung zum Verfahren 42/63 sind daher zwingend die Unterlagen Y040, Y042 und Y041 auf Kopfebene der Zollanmeldung anzugeben.
Sofern der verpflichtenden Anmeldung der Unterlagen nicht nachgekommen wird, wird ab dem Wartungsfenster 02 am 30.11.2019
eine vZA-FV systemseitig abgewiesen,
eine EZA-FV vor Ergänzung nicht angenommen werden können und
eine EGZ-FV/EGZ-ZL berichtigungspflichtig.
Detaillierte Informationen können Sie der ATLAS-Info 3697/19 entnehmen.
Quellenangaben
ATLAS-Info 3697/19
Informationstechnikzentrum Bund
Redaktionell bearbeitet durch
Matthias Merz, Geschäftsführer der AWA AUSSENWIRTSCHAFTS-AKADEMIE GmbH, Münster
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