Im Rahmen der Abfertigung zum freien Verkehr wurde für die Anmeldung von Biozidprodukten eine neue Unterlagencodierung geschaffen (8GIP: Angabe der Zulassungsnummer für zugelassene bzw. Registriernummer für gemeldete Biozidprodukte).
Mit dieser Codierung kann vom Beteiligten die Zulassungs-Nr. bzw. die Registrier-Nr. der angemeldeten Biozidprodukte angegeben werden.
Die Angabe ist nicht zwingend vorgeschrieben. Sie kann aber zu einer besseren Identifikation der angemeldeten Waren und somit auch zu einer schnelleren Abfertigung führen
Quellenangaben
ATLAS-Info 4624/18
Informationstechnikzentrum Bund
Redaktionell bearbeitet durch
Matthias Merz, Geschäftsführer der AWA AUSSENWIRTSCHAFTS-AKADEMIE GmbH, Münster
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