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ATLAS Ausfuhr: Erledigung offener Ausfuhrvorgänge - Nachforschungsersuchen

ATLAS Ausfuhr: Systemseitige Erledigung offener Ausfuhrvorgänge und Inbetriebnahme des Nachforschungsersuchens (Follow Up)
Systemseitige Erledigung offener Ausfuhrvorgänge, die nicht in das Follow up laufen Aufgrund der verschobenen Echtbetriebsaufnahme für das AES Release 2.1 auf den 10. März 2012 erfolgt die sukzessive systemseitige Erledigung aller offenen Ausfuhrvorgänge, deren Datum der Entgegennahme vor Inbetriebnahme des AES Releases 2.1 liegt, abweichend von der ATLAS-Info 1965/11 vom 09.03.2011 nicht ab dem 01.01.2012.
Ausführer/Anmelder können Anträge auf Ausstellung eines Alternativ-Ausgangsvermerks unter Vorlage geeigneter Dokumente gemäß Kapitel 4.9.5 Verfahrensanweisung zum IT-Verfahren ATLAS, Stand Februar 2011, bis spätestens zu den folgenden Terminen bei den zuständigen Ausfuhrzollstellen stellen:

Ausfuhrvorgänge mit Datum der Überlassung            Vorlage von Alternativnachweisen  
                                                    
vor dem 28.02.2011                                                          bis zum 31.01.2012
ab dem 01.03.2011-31.05.2011                                     bis zum 30.04.2012
ab dem 01.06.2011-31.08.2011                                     bis zum 31.07.2012
ab dem 01.09.2011-30.11.2011                                     bis zum 30.09.2012
ab dem 01.12.2011-09.03.2012                                     bis zum 31.12.2012

Werden Anträge nicht fristgerecht eingereicht, ist die Ausstellung eines Alternativ-Ausgangsvermerks nicht mehr möglich. Die Vorgänge werden systemseitig in einen Endzu-stand gebracht und archiviert. Eine anschließende Bearbeitung durch die zuständige Ausfuhrzollstelle ist ausgeschlossen.
Inbetriebnahme des Nachforschungsersuchens (Follow Up) gemäß Art. 796da ZK-DVO

1. Vorbemerkung/Einleitung
Das Nachforschungsersuchen nach Artikel 796da ZK - DVO dient der nachträglichen Erledigung von Ausfuhrverfahren oder der Ungültigkeitserklärung von Ausfuhranmeldungen, wenn der Ausgang durch die Ausgangszollstelle nicht innerhalb einer vorgegebenen Frist mit der Nachricht "Ausgangsbestätigung/Kontrollergebnis" bestätigt wurde. Das Nachforschungsersuchen ist somit nur für elektronisch zur Ausfuhr angemeldete und überlassene Waren an-zuwenden und nicht für Anmeldungen, die im Rahmen des Ausfallkonzeptes (Kap. 8.2.6.1 Absatz 1 ATLAS-VA) erstellt wurden.
Die nächste Version der Verfahrensanweisung zum IT-Verfahren ATLAS wird die mit dieser ATLAS-Info getroffenen Regelungen zum Nachforschungsersuchen berücksichtigen.

2. Zeitpunkt der Inbetriebnahme
Das Nachforschungsersuchen wird mit AES 2.1 am 10. März 2012 in Betrieb genommen. Gegenstand dieses Verfahrens sind alle Ausfuhranmeldungen (AES 2.0.2 und AES 2.1), die ab dem 10.März 2012 entgegengenommen werden. Die Möglichkeit des Teilnehmers, ein elektronisches Nachforschungsersuchen einzuleiten, ist zu einem späteren Release vorgesehen.

3. Anwendung des Verfahrens
In Deutschland wird das Nachforschungsersuchen für alle elektronisch angemeldeten Waren entsprechend den unter Nr. 4 genannten Regelungen angewendet. Dabei ist zu beachten, dass

  • für ATLAS-Teilnehmer keine Verpflichtung besteht, auf Nachforschungsanfragen ihrer zuständigen Ausfuhrzollstelle zu antworten.
  • die Anwendung eines elektronischen Nachforschungsverfahrens in anderen Mitglied-staaten im jeweils nationalen Ermessen der Zollbehörde liegt. Insoweit ist damit zu rechnen, dass im Rahmen des Nachforschungsersuchens von deutschen Ausfuhrzollstellen an Ausgangzollstellen an der Mitgliedstaaten gerichtete Anfragen unbeantwortet bleiben können. Das Nachforschungsersuchen wird grundsätzlich vollständig automatisiert abgewickelt. Nur in bestimmten Fällen ist der Abschluss des Verfahrens durch die zuständige Ausfuhrzollstelle im Wege der Benutzereingabe notwendig. Die Einleitung des Nachforschungsersuchens durch Benutzereingabe ist mit einem späteren Release vorgesehen.

 4. Verfahrensablauf

Die Ausfuhrzollstelle leitet das Nachforschungsersuchen für diejenigen Ausfuhrvorgänge ein, in denen die Ausgangsbestätigung zu einem Ausfuhrvorgang 90 Tage nach Überlassung nicht vorliegt. Der Anmelder oder direkte Vertreter wird mit der Nachforschungsanfrage (E_EXP_FUP) aufgefordert, den Verbleib der Ware aufzuklären.

4.1. Antwortmöglichkeiten des Anmelders/direkten Vertreters

Der Anmelder oder direkte Vertreter kann innerhalb von 45 Tagen mit einer der nachstehen-den Möglichkeiten auf die Nachforschungsanfrage reagieren. Die Antwort erfolgt unter Verwendung der Nachricht "Information zum Ausgang“ (E_EXP_EXT).

(1) Ausfuhr verzögert: Gestellung an der Ausgangszollstelle ist noch nicht erfolgt
In der Antwortnachricht ist der vorgesehene Zeitpunkt des Ausgangs innerhalb der 150 Tage-Frist nach Überlassung der Waren zum Ausfuhrverfahren mitzuteilen. Bei einer Angabe größer 150 Tage wird die Nachricht automatisiert abgewiesen.

(2) Ausgang verzögert: Gestellung an der Ausgangszollstelle ist bereits erfolgt
In der Antwortnachricht sind die tatsächliche Ausgangszollstelle an der die Gestellung stattgefunden hat und der vorgesehene Zeitpunkt des Ausgangs innerhalb der 150 Tage-Frist nach Überlassung der Waren zum Ausfuhrverfahren mitzuteilen. Bei einer Angabe größer 150 Tage wird die Nachricht automatisiert abgewiesen.
Diese Antwort gilt auch für Ausfuhrvorgänge, bei denen sich ein Versandverfahren angeschlossen hat. In dem Fall ist als tatsächliche Ausgangszollstelle die Zollstelle anzugeben, bei der der Ausfuhrvorgang gestellt wurde, um ein Versandverfahren an-zuschließen (Abgangs(zoll-)stelle).

(3) Ausgang erfolgt, Alternativnachweis liegt nicht vor
In der Antwortnachricht sind die tatsächliche Ausgangszollstelle und der tatsächliche Zeitpunkt des Ausgangs mitzuteilen. Diese Antwort sollte immer dann gewählt wer-den, wenn der Teilnehmer davon ausgehen kann, dass die Ausgangsabfertigung an der Ausgangszollstelle ordnungsgemäß abgewickelt wurde und eine Erledigung des Ausfuhrvorgangs durch eine elektronische Ausgangsbestätigung zu erwarten ist. Diese Antwort gilt auch für Ausfuhrvorgänge, bei denen sich ein Versandverfahren angeschlossen hat und das Versandverfahren beendet wurde. In dem Fall ist als tat-sächliche Ausgangszollstelle die Zollstelle anzugeben, bei der der Ausfuhrvorgang gestellt wurde, um ein Versandverfahren anzuschließen (Abgangs(zoll-)stelle) und der tatsächliche Zeitpunkt des Ausgangs im Rahmen des Versandverfahrens mitzuteilen.

(4) Ausgang erfolgt, Alternativnachweis liegt vor
In der Antwortnachricht sind die tatsächliche Ausgangszollstelle und der tatsächliche Zeitpunkt des Ausgangs mitzuteilen. Der Alternativnachweis ist der Ausfuhrzollstelle unverzüglich vorzulegen. Diese Antwort sollte in Abgrenzung zu Antwort 3 immer dann gewählt werden, wenn dem Teilnehmer Informationen vorliegen, dass mit einer elektronischen Ausgangsbestätigung, z.B. aufgrund von technischen Problemen in einem Mitgliedstaat, nicht zeitnah zu rechnen ist. Der Teilnehmer (Anmelder oder direkter Vertreter) kann jederzeit, auch anstelle der angeforderten Nachricht "Information zum Ausgang (E_EXP_EXT)", einen Antrag auf Ungültigkeitserklärung bei seiner zuständigen Ausfuhrstelle stellen.

4.2. Aufgabe der Ausfuhrzollstelle

Die Durchführung des Nachforschungsersuchens durch die Ausfuhrzollstelle ist abhängig von der vom Teilnehmer übermittelten Antwort; Varianten 4.1 (1) – (4):

(1) Übermittelt die vorgesehene Ausgangszollstelle eines anderen Mitgliedstaates bis zum vorgesehenen Ausgang keine Ausgangsbestätigung, wird sie mit einer Nachforschungsanfrage aufgefordert, den Verbleib der Waren aufzuklären. Übermittelt die Zollstelle daraufhin die Ausgangsbestätigung, wird der Ausfuhrvorgang automatisiert erledigt. Übermittelt die Zollstelle, dass sie über den Verbleib der Waren keine Aussage treffen kann oder antwortet sie innerhalb von 15 Tagen nicht, erhält der Ausfuhrvorgang das Kennzeichen „Klärung widersprüchlich“.

(2) Übermittelt die angegebene tatsächliche Ausgangszollstelle eines anderen Mitgliedstaates bis zum mitgeteilten Zeitpunkt des vorgesehenen Ausgangs keine Ausgangsbestätigung, wird sie mit einer Nachforschungsanfrage aufgefordert, den Verbleib der Waren aufzuklären. Übermittelt die Zollstelle die Ausgangsbestätigung, wird der Ausfuhrvorgang automatisiert erledigt. Übermittelt die Zollstelle, dass sie über den Verbleib der Waren keine Aussage treffen kann oder antwortet sie innerhalb von 15 Tagen nicht, erhält der Ausfuhrvorgang das Kennzeichen „Klärung widersprüchlich“.

(3) Die angegebene tatsächliche Ausgangszollstelle eines anderen Mitgliedstaates wird mit der Nachforschungsanfrage aufgefordert, den Verbleib der Waren aufzuklären. Übermittelt die Zollstelle die Ausgangsbestätigung, wird der Ausfuhrvorgang automatisiert erledigt. Übermittelt die Zollstelle, dass sie über den Verbleib der Waren keine Aussage treffen kann oder antwortet sie innerhalb von 15 Tagen nicht, erhält der Ausfuhrvorgang das Kennzeichen „Klärung widersprüchlich“.

(4) Der Teilnehmer hat den Alternativnachweis unverzüglich nach Antwort auf die Nachforschungsanfrage, spätestens bis zum 150.Tag nach Überlassung der Waren zur Ausfuhr, seiner zuständigen Ausfuhrzollstelle vorzulegen. Bei nicht fristgerechter Vorlage wird der Vorgang automatisiert für ungültig erklärt. Wird der Alternativnachweis anerkannt, erledigt die Ausfuhrzollstelle den Ausfuhrvorgang. Wird der Alternativnachweis nicht anerkannt, ist der Ausfuhrvorgang unmittelbar für ungültig zu erklären.

Hinweis zu 4.2. (1) bis (3):

Handelt es sich bei der vom Teilnehmer benannten vorgesehenen/tatsächlichen Ausgangszollstelle um eine in Deutschland gelegene Ausgangszollstelle, dann können die Antwortangaben unmittelbar automatisiert innerhalb von ATLAS-Ausfuhr überprüft wer-den. Sofern widersprüchliche Angaben festgestellt werden, wird der Ausfuhrvorgang zur Aufklärung des Widerspruchs mit dem Hinweis „Klärung widersprüchlich“ gekennzeichnet.

4.3. Keine Antwort des Teilnehmers

Antwortet der Teilnehmer innerhalb der 45-Tage-Frist nicht, wird der Ausfuhrvorgang mit Ablauf des 135. Tages automatisiert für ungültig erklärt.

4.4. Ausfuhrvorgänge mit Kennzeichen „Klärung widersprüchlich“

Ausfuhrvorgänge, die mit Kennzeichen „Klärung widersprüchlich“ versehen wurden, werden nicht automatisiert für ungültig erklärt. Die Ausfuhrzollstelle informiert den Teilnehmer mit dem Report „Klärung widersprüchlich“ und gibt ihm innerhalb einer Frist von 14 Tagen letztmalig Gelegenheit eine Klärung herbeizuführen (z.B. durch Vorlage geeigneter Unterlagen).

Die Ausfuhrzollstelle erklärt die Ausfuhranmeldung in folgenden Fällen für ungültig:

  • nicht fristgerechte Antwort des Teilnehmers
  • vorgelegte Unterlagen werden nicht anerkannt.

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