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ATLAS-Ausfuhr (AES): Änderung der EG-Dual-use-VO

In unseren letzten Global News machten wir Sie auf die geänderten Anhänge der EG-Dual-use-Verordnung aufmerksam.

Ab 16. Dezember 2017 sind die in den Anhängen genannten (ggf. neuen) Güterlistenpositionen maßgebend und in der Ausfuhranmeldung entsprechend einzutragen, wie das Informationstechnikzentrum Bund in einer ATLAS-Meldung mitteilt.

Bei der Anmeldung von Ausfuhrgenehmigungen im IT-Verfahren ATLAS, die vor der genannten Rechtsänderung erteilt wurden und die Ausfuhr von Gütern mit bestimmten Güterlistennummern gestattet (siehe ATLAS-Info), ist im Feld „Detail“ die alte, bis zur Rechtsänderung geltende Güterlistennummer einzutragen und im Feld „Zusatz“ die ab der Rechtsänderung geltende neue Güterlistennummer anzugeben, vorausgesetzt, die Ausfuhrwaren werden inhaltlich von der ab Rechtsänderung geltenden Güterlistennummer erfasst (siehe Tabelle ATLAS-Info). 

Quellenangaben

ATLAS-Info 4711

Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund)

Redaktionell bearbeitet durch

Matthias Merz, Geschäftsführer der AWA AUSSENWIRTSCHAFTS-AKADEMIE GmbH, Münster

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