Mit dem Beschluss (EU) 2019/217 des Rates vom 28. Januar 2019 wurde ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Königreich Marokko andererseits zur Änderung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 4 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits veröffentlicht. Das Abkommen ist am 19. Juli 2019 in Kraft getreten.
Danach gelten folgende Regelungen:
1. Für Erzeugnisse mit Ursprung in der Westsahara, die der Kontrolle der Zollbehörden des Königreichs Marokko unterliegen, gelten die gleichen Handelspräferenzen wie die, die von der Europäischen Union für unter das Assoziationsabkommen fallende Erzeugnisse gewährt werden.
2. Das Protokoll Nr. 4 gilt sinngemäß für die Zwecke der Bestimmung der Ursprungseigenschaft der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse, auch in Bezug auf die Ursprungsnachweise. (Die Zollbehörden des Königreichs Marokko sind für die Anwendung der Bestimmungen des Protokolls Nr. 4 auf die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse zuständig.)
3. Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Königreichs Marokko sind damit betraut, die Anwendung des Protokolls Nr. 4 auf diese Erzeugnisse sicherzustellen.
Quellenangaben
Warenverkehr mit dem Königreich Marokko
Beschluss (EU) 2019/217 vom 28.01.2019
Mitteilung über Inkrafttreten des Abkommens
Redaktionell bearbeitet durch
Matthias Merz, Geschäftsführer der AWA AUSSENWIRTSCHAFTS-AKADEMIE GmbH, Münster
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