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Anhang V des Iran-Embargos veröffentlicht

Beschluss des Rates vom 23. April 2007 zur Durchführung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran

 

Der Rat hat am 19. April 2007 die Verordnung (EG) Nr. 423/2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran ngenommen. In Artikel 15 Absatz 2 dieser Verordnung

ist vorgesehen, dass der Rat die Liste der in Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen erstellt, überprüft und ändert.

 

Der Rat hat festgestellt, dass bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen die in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 festgelegten Bedingungen erfüllen und daher aus den darin genannten individuellen und spezifischen Gründen in Anhang V dieser Verordnung aufgeführt werden sollten —

 

Dieser news ist der o.g. Beschluss beigefügt; die im Anhang dieses Beschlusses genannten Personen, Organisationen und Einrichtungen werden in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 aufgeführt.