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Änderungen und Verlängerungen der Allgemeinen Genehmigungen

das BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) hat die Verlängerungen der Gültigkeitsdauer von Allgemeingenehmigungen bekanntgegeben. Des Weiteren wurden in einigen nationalen Allgemeingenehmigungen Kroatien und Liechtenstein in den Kreis der begünstigten Länder aufgenommen. Bei der Allgemeingenehmigung Nr. 10 tritt seit 01.07. eine Meldepflicht in Kraft.

Änderung und Verlängerung der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 9 bis Nr. 27

Änderungen der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 9 bis Nr. 16

Die Allgemeinen Genehmigungen Nr. 9 bis Nr. 16 werden dahingehend geändert, dass Ausfuhren von Gütern des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 nach Syrien auch nach der Aufhebung des Waffenembargos durch den Beschluss 2013/255/GASP vom 31.03.2013 nicht unter Nutzung der o. g. Allgemeinen Genehmigungen möglich ist. Syrien wird somit ausdrücklich aus dem Kreis der begünstigten Bestimmungsziele ausgenommen.

Diese Änderung der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 9 bis Nr. 16 tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Verlängerung und Änderung der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 18 bis Nr. 27

Die Gültigkeit der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 18 bis Nr. 27 wird über den 30.06.2013 hinaus bis zum 31.08.2013 verlängert.

Daneben ergeben sich folgende inhaltliche Änderungen:

Allgemeine Genehmigung Nr. 18

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 18 wird dahingehend geändert, das Syrien - trotz Aufhebung des Waffenembargos - weiterhin von dem Kreis der begünstigten Bestimmungsziele ausgenommen bleibt.

Allgemeine Genehmigung Nr. 19

In Abschnitt II, Ziffer 5.3, wird klargestellt, das auch Ausfuhren an Botschaften und Dienststellen der Bundesrepublik Deutschland von dem Anwendungsbereich dieser Allgemeinen Genehmigung erfasst sind.

Weiterhin wird der Kreis der begünstigten Bestimmungsziele um Kroatien und Liechtenstein erweitert.

Daneben wird das in Abschnitt II, Ziffer 6.1, zweiter Spiegelstrich, angeordnete Meldeverfahren an die Meldeverfahren der anderen Allgemeinen Genehmigungen angepasst und vereinheitlicht.

Allgemeine Genehmigung Nr. 20

Der Kreis der begünstigten Bestimmungsziele in Abschnitt II, Ziffer 5 wird um Liechtenstein erweitert.

Allgemeine Genehmigung Nr. 21

In Abschnitt II, Ziffer 4.2, wird klargestellt, das diese Allgemeine Genehmigung für die Verbringung und Ausfuhr von Software der Nummer 0021a des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste auch genutzt werden kann, wenn die Software für die Nutzung oder Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft von Gütern der Nummer 1A004c des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 erforderlich ist und die übrigen Voraussetzungen der Ziffer 4.2 ebenfalls erfüllt sind. In gleicher Weise wird auch der Regelungsgehalt der Ziffer 4.3 des Abschnitts II dieser Allgemeinen Genehmigung präzisiert.

Daneben wird der Kreis der begünstigten Bestimmungsziele um Kroatien und Liechtenstein erweitert.

Allgemeine Genehmigung Nr. 22

Der Kreis der begünstigten Bestimmungsziele wird um Kroatien erweitert.

Allgemeine Genehmigung Nr. 23

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 23 wird dahingehend geändert, das Syrien - trotz Aufhebung des Waffenembargos - weiterhin von dem Kreis der begünstigten Bestimmungsziele ausgenommen bleibt.

Daneben wird in Abschnitt II, Ziffer 6.3, klargestellt, dass die Einschränkungen des Abschnitts II, Ziffer 6.2, nicht gelten, wenn die in Abschnitt II, Ziffer 4, bezeichneten Güter in ein Land ausgeführt werden, das in Anhang IIa Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 genannt ist oder wenn diese Güter in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verbracht werden. Die bisherigen Nummern 6.3 bis 6.6 des Abschnitts II werden zu Ziffern 6.4 bis 6.7 des Abschnitts II.

Allgemeine Genehmigung Nr. 24

Der Kreis der begünstigten Bestimmungsziele wird um Kroatien sowie die NATO-Staaten und die NATO-gleichgestellten Staaten erweitert.

Die Ausweitung der begünstigten Bestimmungsziele führt zu Folgeänderungen im Hinblick auf die verwendeten Begrifflichkeiten, die mit dieser Bekanntmachung entsprechend angepasst werden (beispielsweise die Erweiterung der Regelungen auf Ausfuhren und Ausführer).

Allgemeine Genehmigung Nr. 25

In Abschnitt II, Ziffer 4.14a, wird die Frist zur Rücksendung der erhaltenen Güter auf sechs Monate ausgedehnt. Daneben wird die Alternative „einfuhrrechtlich nicht abgefertigt“ ersatzlos gestrichen, da dieser Alternative infolge der Verlängerung der Frist zur Rücksendung keine relevante eigenständige Bedeutung mehr zukommt. Darüber hinaus dient die Streichung dieser Alternative der Gleichbehandlung von Verbringungen und Ausfuhren.

Weiterhin wird der Kreis der begünstigten Bestimmungsziele um Kroatien erweitert. Daneben wird die Allgemeine Genehmigung Nr. 25 dahingehend geändert, das Syrien - trotz Aufhebung des Waffenembargos - weiterhin von dem Kreis der begünstigten Bestimmungsziele ausgenommen bleibt.

Letztlich wird in der Fallgruppe des Abschnitts II, Ziffer 4.12, auf die grundsätzliche Pflicht, sich als Nutzer dieser Allgemeinen Genehmigung registrieren zu müssen, verzichtet.

Allgemeine Genehmigung Nr. 26

In Abschnitt II, Ziffer 4.1, wird der Kreis der zugelassenen Verbringungen um Verbringungen an sonstige Empfänger, insbesondere Unternehmen, erweitert, sofern dem Verbringer positiv bekannt ist, das dieser Empfänger die erhaltenen Güter im Auftrag der Streitkräfte eines Mitgliedstaats im bearbeiteten oder unbearbeiteten Zustand den Streitkräfte dieses Mitgliedstaats übergibt.

Weiterhin wird der Kreis der begünstigten Bestimmungsziele um Kroatien erweitert.

Allgemeine Genehmigung Nr. 27

Der Kreis der begünstigten Bestimmungsziele wird um Kroatien erweitert.

Die vorgenannte Verlängerungen und Änderungen der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 18 bis Nr. 27 treten am 01.07.2013 in Kraft. Bis dahin gelten die Allgemeinen Genehmigungen in den Fassungen der Bekanntmachungen vom 18.03.2013 fort.

Besonderer Hinweis:

Allgemeine Genehmigung Nr. 10

Für Ausfuhren ab dem 01.07.2013 wird eine Meldepflicht angeordnet, die inhaltlich den bereits bekannten Meldepflichten der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 9 und Nr. 16 entspricht.

Weitere Hinweise zur Registrierung, Meldung und Nutzung der Allgemeingenehmigungen stellt das BAFA auf seiner Website zur Verfügung.

 

Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) auf www.ausfuhrkontrolle.info

Link: Allgemeine Genehmigungen (AGG)

Seminartipp:

  • Start Up Seminar Exportkontrolle, z.B. am 16.-17.09.2013 in Münster
  • Praxis der Güterklassifizierung nach der EU-Güterliste und der Ausfuhrliste, z.B. am 05.09.2013 in München
  • Praxis der Klassifizierung von Gütern der Verschlüsselungstechnik nach der EG-Güterliste und der Ausfuhrliste am 07.10.2013 in Münster oder am 15.10.2013 in München
  • Das Außenwirtschaftsgesetz 2013, z.B. am 04.09.2013 in München