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Änderungen im Regionalen Übereinkommen

Die EU hat im August 2025 wichtige Anpassungen im Bereich Warenursprung und Präferenzen veröffentlicht. Diese betreffen die Ausstellung von Lieferantenerklärungen im laufenden Übergangszeitraum und den Warenverkehr mit der Ukraine

Ausstellung von Lieferantenerklärungen im Übergangszeitraum

Die Europäische Union hat am 11.08.2025 im Amtsblatt (EU) 2025/1728 die Durchführungsverordnung der Kommission vom 08.08.2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 hinsichtlich der Verfahren zur Ausstellung oder Ausfertigung von Ursprungsnachweisen veröffentlicht. Im Übergangszeitraum vom 01.01. bis 31.12.2025 können Unternehmen sowohl die Ursprungsregeln des ursprünglichen PEM-Übereinkommens als auch die durch Beschluss Nr. 1/2023 geänderten Regeln anwenden. Da beide Regelungen parallel gültig sind, entstehen zwei verschiedene Kumulierungszonen, die bei der Ausstellung und Prüfung von Nachweisen beachtet werden müssen.

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Warenverkehr mit der Ukraine – Rückwirkende Anerkennung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1

Mit Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 2/2024 am 23.05.2025 erhielt die Ukraine im Handel mit der EU den Status „CR“. Zwischen dem 01.01. und 22.05.2025 wandte die Ukraine ausschließlich das revidierte Regionale Übereinkommen („R“) an. Die Europäische Kommission weist darauf hin, dass für Einfuhren in die Ukraine in diesem Zeitraum besondere Regelungen gelten. Seit dem 23. Mai 2025 akzeptieren die ukrainischen Zollbehörden rückwirkend bestimmte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, die zuvor nicht anerkannt wurden.

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Quellenangaben

Ausstellung von Lieferantenerklärungen im Übergangszeitraum

Warenverkehr mit der Ukraine - Rückwirkende Anerkennung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1

Zoll.de

Redaktionell bearbeitet durch

Matthias Merz
Geschäftsführer der AWA AUSSENWIRTSCHAFTS-AKADEMIE GmbH
Geschäftsführer der HZA HAMBURGER ZOLLAKADEMIE GmbH

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