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Änderungen der Ursprungsregeln im Bereich des Allgemeinen Präferenzschemas (APS) durch die Verordnung (EU) Nr. 1063/2010 der Kommission vom 18.11.2010

Ausstellung von Ersatzursprungszeugnissen nach Formblatt A in der Europäischen Union (EU), Norwegen oder der Schweiz

Die mit der o.a. Verordnung für den Bereich des APS (Präferenzen gegenüber den Entwicklungsländern) festgelegten neuen Ursprungsregeln sind ab dem 1. Januar 2011 anzuwenden.

Diese Änderungen haben auch Auswirkungen auf die Ausstellung von Transitursprungszeugnissen nach Formblatt A in der Europäischen Union (Artikel 97p Neufassung Zollkodex-DVO), Norwegen oder der Schweiz.

Die Ausstellung von Transitursprungszeugnissen setzt voraus, dass die beteiligten Partnerländer ähnliche Ursprungsregeln anwenden. Die APS Ursprungsregeln der Partnerländer Schweiz und Norwegen müssen deshalb auch entsprechend angepasst werden.

Die zuständigen schweizerischen und norwegischen Behörden teilten der EU-Kommission mit, dass die Anpassungen ihrer APS Ursprungsregeln frühestens zum Ende des zweiten Quartals 2011 in Kraft treten werden. Die Änderungen werden jedoch dann rückwirkend gelten.

Um während der Übergangszeit Störungen der derzeitigen Handelsströme zu vermeiden, einigte man sich dahingehend, das jetzige Verfahren zur Ausstellung von Ersatzursprungszeugnissen im Hinblick auf die gegenseitige Anerkennung dieser Ersatzursprungszeugnisse nach Formblatt A beizubehalten.

Norwegen und die Schweiz werden daher in der Übergangszeit Ersatzursprungszeugnisse, die nach den weniger strengen EU-Regeln von einem EU-Mitgliedstaat ausgestellt werden, als Erzeugnisse mit Ursprung in einem begünstigten Land anerkennen und in Norwegen und der Schweiz als präferenzberechtigt betrachten.

Umgekehrt sind in der EU Ersatzursprungszeugnisse Norwegens oder der Schweiz, die auf der Grundlage eines in einem begünstigten Land nach den derzeitigen strengeren Regeln Norwegens und der Schweiz ausgestellten Formblatt A anzunehmen und als gültige Ursprungsnachweise zu betrachten, die zur APS-Präferenzbehandlung berechtigen.

Dadurch ermöglichen die Vertragsparteien (EU nach Artikel 85 Neufassung Zollkodex-DVO, Norwegen, Schweiz, begünstigte Entwicklungsländer), dass auch bereits in dieser Übergangszeit Vormaterialien mit Ursprung in Norwegen oder der Schweiz ebenso verwendet werden können wie im Rahmen der bilateralen Kumulierung Vormaterialien mit Ursprung in der EU.

Wichtiger Hinweis:

Die vorgenannten Regelungen gelten nicht für die Türkei.