Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 enthält eine Liste der Personen, deren wirtschaftliche Ressourcen gemäß der Verordnung eingefroren werden.
Mit dem Beschluss 2007/455/GASP vom 25. Juni 2007 wird der Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2004/161/GASP durch Hinzufügung zweier Namen und die Angabe von Gründen für die Eintragung der Personen in die im Anhang aufgeführte Liste geändert.
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 wird daher durch den Anhang dieser Verordnung ersetzt.