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Änderung des Embargos gegen Iran

Änderung der VO (EU) Nr. 961/2010 und Erlass der DVO (EU) Nr. 54/2012 

Am 25. Oktober 2010 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 961/2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran erlassen, mit der die seit 2007 getroffenen restriktiven Maßnahmen bestätigt werden und in der, wie vom Europäischen Rat in seiner Erklärung vom 17. Juni 2010 gefordert, zusätzliche restriktive Maßnahmen gegen Iran zur Umsetzung der Resolution 1929 (2010) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und Begleitmaßnahmen vorgesehen sind. 

Am 1. Dezember 2011 hat der Rat erneut erklärt, dass er hinsichtlich der Art des iranischen Nuklearprogramms, insbesondere unter Berücksichtigung der Feststellungen in Bezug auf die iranischen Aktivitäten im Zusammenhang mit der Entwicklung von militärischer Kerntechnik im jüngsten Bericht der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO), ernste und wachsende Bedenken hegt. Angesichts dieser Bedenken und im Einklang mit der Erklärung des Europäischen Rates vom 23. Oktober 2011 ist der Rat übereingekommen, die geltenden Sanktionen auszuweiten. 
Die restriktiven Maßnahmen umfassen darüber hinaus das Einfrieren der Vermögenswerte bestimmter Personen und Organisationen. 
Gemäß dem Beschluss 2012/35/GASP des Rates vom 23. Januar 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran sollten in die in Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 enthaltene Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, weitere Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgenommen werden. Zudem sollten die Einträge zu bestimmten, in Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen geändert werden 

Änderung der VO (EU) Nr. 961/2010: 

Artikel 1 

In die Verordnung (EU) Nr. 961/2010 wird folgender Artikel eingefügt: 

„Artikel 19a 

(1) Die Verbote gemäß Artikel 16 gelten nicht für 

a) 

i) einen Transfer von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen durch oder über die Zentralbank Irans, die nach dem Tag ihrer Benennung eingegangen sind und eingefroren wurden, oder 

ii) einen Transfer von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen an oder über die Zentralbank Irans, wenn der Transfer mit einer Zahlung seitens einer nicht in Anhang VII oder VIII aufgeführten Person oder Organisation im Zusammenhang steht, die in Verbindung mit einem bestimmten Handelsvertrag zu leisten ist, 

sofern die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats auf Einzelfallbasis festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar an eine andere in Anhang VII oder VIII aufgeführten Person oder Organisation geht; oder 

b) einen Transfer eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen durch oder über die Zentralbank Irans, um der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Finanzinstituten liquide Mittel für die Finanzierung von Handelsgeschäften bereitzustellen, sofern der Transfer von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats genehmigt wurde. 

(2) Die Verbote gemäß Artikel 16 hindern die Bank Tejarat nicht daran, während eines Zeitraums von zwei Monaten ab dem Tag ihrer Benennung eine Zahlung aus Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen, die nach dem Tag ihrer Benennung eingegangen sind oder eingefroren wurden, zu tätigen oder nach dem Tag ihrer Benennung eine Zahlung zu erhalten, sofern 

a) diese Zahlung in Verbindung mit einem bestimmten Handelsvertrag zu leisten ist und 

b) die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats auf Einzelfallbasis festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar an eine in Anhang VII oder VIII aufgeführte Person oder Organisation geht.“ 

DVO (EU) Nr. 54/2012: 

Artikel 1 

(1) Die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen werden in die Liste in Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 aufgenommen. 

(2) Die in Anhang II dieser Verordnung genannte Organisation wird von der Liste in Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 gestrichen. 

(3) Die Einträge in Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 werden gemäß Anhang III dieser Verordnung geändert. 

Die Liste der Personen und Einrichtungen nach Art. 1 der Durchführungsverordnung finden Sie über den Link zu diesem Newsletter.

Link: VERORDNUNG (EU) Nr. 56/2012 DES RATES vom 23. Januar 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 961/2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran 

Quelle: EUR-Lex

Verfasst von: Verfasst von: RAin Dr. Nathalie Harksen, Geschäftsführerin der AWB Wolffgang & Harksen Rechtsanwaltsges.mbH, Münster