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Änderung des Embargos gegen Irak

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak

 

In Einklang mit der Resolution 1483 (2003) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen enthält Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates besondere Regelungen für Einnahmen aus den Exportverkäufen von Erdöl, Erdölprodukten und Erdgas aus Irak, während Artikel 10 der genannten Verordnung besondere Regelungen zur Immunität bestimmter irakischer Vermögenswerte in Bezug auf Gerichtsverfahren vorsieht. Die besonderen

Bestimmungen für Einnahmen sind noch in Kraft, während die besonderen Immunitätsbestimmungen bis zum 31. Dezember 2007 galten.

 

Sowohl in der Resolution 1790 (2007) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen als auch im Gemeinsamen Standpunkt 2008/186/GASP ist festgelegt, dass diese beiden besonderen Regelungen bis zum 31. Dezember 2008 gelten. Die Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 sollte daher entsprechend geändert werden.

 

Ferner sind, was die Angaben zu den zuständigen Behörden, die Haftung für Verstöße und die Rechtshoheit anbetrifft, in der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 die jüngsten Entwicklungen in der Sanktionspraxis zu berücksichtigen. Im Sinne dieser Verordnung gilt als Gebiet der Gemeinschaft die Gesamtheit der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, auf die der Vertrag nach Maßgabe seiner Bestimmungen Anwendung findet.

 

 

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 wird wie folgt geändert:

 

1. Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Sämtliche Einnahmen aus Exportverkäufen von Erdöl, Erdölprodukten und Erdgas aus Irak gemäß der in Anhang I aufgeführten Liste werden ab dem 22. Mai 2003 entsprechend den in der UNSC-Resolution 1483 (2003), insbesondere in den Nummern 20 und 21, festgelegten Bedingungen in den Entwicklungsfonds für Irak eingezahlt.“

 

2. Folgender Artikel wird eingefügt:

 

„Artikel 4a

 

Die betreffenden natürlichen und juristischen Personen oder Organisationen können im Zusammenhang mit dem Verbot nach Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 4 Absatz 4 nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen das Verbot verstoßen.“

 

3. Artikel 6 erhält folgende Fassung:

 

„Artikel 6

 

(1) Abweichend von Artikel 4 können die auf den Websites in Anhang V angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

a) die Gelder oder die wirtschaftlichen Ressourcen waren bereits vor dem 22. Mai 2003 Gegenstand eines Pfandrechts oder einer Entscheidung, die von einem Gericht, einer Verwaltungsstelle oder einem Schiedsgericht begründet bzw. erlassen wurden;

b) die Gelder oder die wirtschaftlichen Ressourcen werden ausschließlich für die Erfüllung von Forderungen verwendet, die durch ein solches Pfandrecht gesichert sind oder durch eine solche Entscheidung als gültig anerkannt wurden, wobei die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften, die die Rechte der solche Forderungen geltend machenden Personen begründen, einzuhalten sind;

c) die Erfüllung der Forderung stellt keinen Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 3541/92 dar;

d) die Anerkennung des Pfandrechts oder der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats.

 

(2) In allen anderen Fällen dürfen die gemäß Artikel 4 eingefrorenen Gelder, wirtschaftlichen Ressourcen und Einnahmen aus wirtschaftlichen Ressourcen nach Maßgabe der Resolution 1483 (2003) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen nur zum Zweck ihres Transfers an den von der irakischen Zentralbank geführten Entwicklungsfonds für Irak freigegeben werden.“

 

4. Artikel 7 erhält folgende Fassung:

 

„Artikel 7

(1) Die wissentliche und vorsätzliche Beteiligung an Maßnahmen, deren Ziel oder Folge direkt oder indirekt die Umgehung des Artikels 4 oder die Förderung der in den Artikeln 2 und 3 genannten Transaktionen ist, ist untersagt.

 

(2) Informationen darüber, dass die Bestimmungen dieser Verordnung umgangen werden oder wurden, sind den auf den Websites in Anhang V angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission direkt oder über diese zuständigen Behörden zu übermitteln.“

 

5. Artikel 8 erhält folgende Fassung:

 

„Artikel 8

(1) Unbeschadet der für die Berichterstattung, Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis geltenden Bestimmungen und unbeschadet des Artikels 284 des Vertrags sind natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen verpflichtet,

a) den auf den Websites in Anhang V angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie ihren Sitz oder eine Niederlassung haben, sowie der Kommission — direkt oder über diese zuständigen Behörden — unverzüglich alle Informationen zu übermitteln, die die Einhaltung dieser Verordnung erleichtern würden, z. B. über gemäß Artikel 4 eingefrorene Konten und Guthaben;

b) mit den auf den Websites in Anhang V angegebenen zuständigen Behörden bei der Überprüfung dieser Angaben zusammenzuarbeiten.

 

(2) Die gemäß diesem Artikel übermittelten oder erhaltenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.“

 

6. Folgender Artikel wird eingefügt:

 

„Artikel 15a

(1) Die Mitgliedstaaten benennen die in den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung genannten zuständigen Behörden und stellen alle diesbezüglichen Informationen auf den oder über die in Anhang V genannten Websites zur Verfügung.

 

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 15. März 2008 ihre zuständigen Behörden mit und setzen sie von allen späteren Änderungen in Kenntnis.“

 

7. Artikel 16 erhält folgende Fassung:

 

„Artikel 16

Diese Verordnung gilt

a) im Gebiet der Gemeinschaft, einschließlich ihres Luftraums,

b) an Bord jedes Luft- oder Wasserfahrzeugs, das der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats unterliegt,

c) für jede Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt und sich innerhalb oder außerhalb des Gebiets der Gemeinschaft aufhält,

d) für jede nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Person, Organisation oder Einrichtung und

e) für jede juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Gemeinschaft getätigt werden.“

 

8. Artikel 18 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Die Artikel 2 und 10 gelten bis zum 31. Dezember 2008.“

 

9. Anhang V erhält die Fassung des Textes im Anhang dieser Verordnung.

 

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.