Auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 673/2005 des Rates vom 25. April 2005 zur Einführung zusätzlicher Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika wurden die Zollzugeständnisse und die damit verbundenen Verpflichtungen im Rahmen des GATT 1994 der Gemeinschaft für die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Waren mit Ursprung in den USA ausgesetzt.
Vielmehr wurden zusätzlich zu dem gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften anzuwendenden Zoll auf die in Anhang I der VO (EG) Nr. 673/2005 aufgeführten Waren mit Ursprung in den USA ein Wertzoll von 15 % erhoben. Anhang II der Verordnung enthält eine Auflistung der Waren, die im Falle einer Erweiterung des dem Zusatzzoll unterliegenden Warenkreises in der Reihenfolge ihrer Listung in den Anhang I aufgenommen werden.
Grund für die Zusatzzölle war die Feststellung der Welthandelsorganisation (WTO), dass das Gesetz über Ausgleichszahlungen für anhaltende Dumping- und Subventionspraktiken („Continued Dumping and Subsidy Offset Act — CDSOA“) nicht mit den aus den WTO-Übereinkommen erwachsenden Verpflichtungen der USA vereinbar ist.
Da die USA ihre Rechtsvorschriften nicht mit den einschlägigen Übereinkommen in Einklang brachten, beantragte die Gemeinschaft beim Streitbeilegungsgremium die Aussetzung ihrer aus dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT) 1994 erwachsenden Zollzugeständnisse und der damit verbundenen Verpflichtungen gegenüber den USA. Die USA erhoben Einspruch gegen den Umfang der Aussetzung der Zollzugeständnisse und den damit verbundenen Verpflichtungen, und es wurde ein Schiedsverfahren eingeleitet.
Am 31. August 2004 befanden die Schiedsrichter, dass die jedes Jahr verursachte Zunichtemachung oder Schmälerung
von Vorteilen der Gemeinschaft 72 % der Höhe der Auszahlungen gemäß CDSOA für Antidumping- oder
Ausgleichszölle entsprach, die für das letzte Jahr, für das zu diesem Zeitpunkt offizielle Daten der US-Behörden
zur Verfügung standen, auf Einfuhren aus der Gemeinschaft entrichtet wurden. Das Gremium kam zu dem
Schluss, dass die Aussetzung der Zugeständnisse oder anderen Verpflichtungen seitens der Gemeinschaft in
Form von über die gebundenen Zölle hinausgehenden zusätzlichen Zöllen für eine Liste von Waren mit Ursprung
in den USA, deren Gesamthandelswert auf ein Jahr gerechnet den Umfang der zunichte gemachten
oder geschmälerten Vorteile nicht überschreitet, mit den WTO-Regeln vereinbar ist. Am 26. November 2004 erteilte
das Streitbeilegungsgremium die Genehmigung, die Anwendung der Zollzugeständnisse und der damit verbundenen
aus dem GATT 1994 erwachsenden Verpflichtungen gegenüber den USA im Einklang mit der Entscheidung
des Schiedsgremiums auszusetzen.
Die Kommission passt den Umfang der Aussetzung jedes Jahr an den Umfang der zu diesem Zeitpunkt durch das Gesetz
der Vereinigten Staaten über die Ausgleichszahlungen für anhaltendende Dumping- und Subventionspraktiken (CDSOA) zunichte
gemachten oder geschmälerten Vorteile der Gemeinschaft an.
Werden Waren der Liste in Anhang I hinzugefügt, so ändert die Kommission gleichzeitig die Liste in Anhang II, indem sie die betreffenden Waren von der Liste in Anhang II streicht. Die Reihenfolge der übrigen Waren der Liste in Anhang II wird nicht geändert.
Die durch die VO (EG) Nr. 673/2005 eingeführten zusätzlichen Zölle galten zunächst für die folgenden Waren:
4820 10 90
4820 50 00
4820 90 00
4820 30 00
4820 10 50
6204 63 11
6204 69 18
6204 63 90
6104 63 00
6203 43 11
6103 43 00
6204 63 18
6203 43 19
6204 69 90
6203 43 90
0710 40 00
9003 19 30
8705 10 00
Gemäß Artikel 3 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 409/2007 sind Waren, für die vor dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 409/2007 eine Einfuhrgenehmigung mit Zollbefreiung oder Zollsenkung erteilt wurde, von dem zusätzlichen Zoll befreit, sofern sie unter einem der folgenden KN-Codes eingereiht sind:
4803 00 31, 4818 30 00, 4818 20 10, 9403 70 90,
6110 90 10, 6110 19 10, 6110 19 90, 6110 12 10,
6110 11 10, 6110 30 10, 6110 12 90, 6110 20 10,
6110 11 30, 6110 11 90, 6110 90 90, 6110 30 91,
6110 30 99, 6110 20 99, 6110 20 91, 9608 10 10,
6402 19 00, 6404 11 00, 6403 19 00, 6105 20 90,
6105 20 10, 6106 10 00, 6206 40 00, 6205 30 00,
6206 30 00, 6105 10 00, 6205 20 00 und 9406 00 11.
Mit der Verordnung (EG) Nr. 409/2007 wurde die Liste in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 673/2005 um 32 Waren erweitert. Dadurch wurden die Einfuhren der folgenden Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika ab 1. Mai 2007 einem zusätzlichen Wertzoll von 15 % unterworfen.
4820 10 90
4820 50 00
4820 90 00
4820 30 00
4820 10 50
6204 63 11
6204 69 18
6204 63 90
6104 63 00
6203 43 11
6103 43 00
6204 63 18
6203 43 19
6204 69 90
6203 43 90
0710 40 00
9003 19 30
8705 10 00
6301 40 10
6301 30 10
6301 30 90
6301 40 90
4818 50 00
9009 11 00
9009 12 00
8467 21 99
4803 00 31
4818 30 00
4818 20 10
9403 70 90
6110 90 10
6110 19 10
6110 19 90
6110 12 10
6110 11 10
6110 30 10
6110 12 90
6110 20 10
6110 11 30
6110 11 90
6110 90 90
6110 30 91
6110 30 99
6110 20 99
6110 20 91
9608 10 10
6402 19 00
6404 11 00
6403 19 00
6105 20 90
6105 20 10
6106 10 00
6206 40 00
6205 30 00
6206 30 00
6105 10 00
6205 20 00
9406 00 11
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 409/2007 enthält die folgenden Waren:
9406 00 38
6101 30 10
6102 30 10
6201 12 10
6201 13 10
6102 30 90
6201 92 00
6101 30 90
6202 93 00
6202 11 00
6201 13 90
6201 93 00
6201 12 90
6204 42 00
6104 43 00
6204 49 10
6204 44 00
6204 43 00
6203 42 31
6204 62 31
Um den Vertrauensschutz für die Einführer sicherzustellen, sollte nunmehr klargestellt werden, dass Waren, die sich am Tag der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 409/2007 bereits unter zollamtlicher Überwachung befanden und deren Bestimmungsort nicht geändert werden kann, von dem zusätzlichen Zoll befreit sind.
Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 409/2007 erhält durch die Verordnung (EG) Nr. 1024/2007 daher folgende Fassung:
„Waren, die sich am Tag der Anwendung dieser Verordnung bereits nachweislich auf dem Weg in die Gemeinschaft oder
in vorübergehender Verwahrung, in einem Freigebiet oder einem Freilager befinden oder in ein Nichterhebungsverfahren
im Sinne des Zollkodex der Gemeinschaften überführt worden sind und deren Bestimmungsort nicht geändert werden
kann, sind von dem zusätzlichen Zoll befreit, sofern sie unter einem der folgenden KN-Codes eingereiht sind:´
4803 00 31, 4818 30 00, 4818 20 10, 9403 70 90,
6110 90 10, 6110 19 10, 6110 19 90, 6110 12 10,
6110 11 10, 6110 30 10, 6110 12 90, 6110 20 10,
6110 11 30, 6110 11 90, 6110 90 90, 6110 30 91,
6110 30 99, 6110 20 99, 6110 20 91, 9608 10 10,
6402 19 00, 6404 11 00, 6403 19 00, 6105 20 90,
6105 20 10, 6106 10 00, 6206 40 00, 6205 30 00,
6206 30 00, 6105 10 00, 6205 20 00 und 9406 00 11.