Hand mit virtuellen Nachrichten

Änderung der Verordnung zur Einführung zusätzlicher Zölle auf die Einfuhren von bestimmten Waren mit Ursprung in den USA

Auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 673/2005 des Rates vom 25. April 2005 zur Einführung zusätzlicher Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika wurden die Zollzugeständnisse und die damit verbundenen Verpflichtungen im Rahmen des GATT 1994 der Gemeinschaft für die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Waren mit Ursprung in den USA ausgesetzt.

 

Vielmehr wurden zusätzlich zu dem gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften anzuwendenden Zoll auf die in Anhang I der VO (EG) Nr. 673/2005 aufgeführten Waren mit Ursprung in den USA ein Wertzoll von 15 % erhoben. Anhang II der Verordnung enthält eine Auflistung der Waren, die im Falle einer Erweiterung des dem Zusatzzoll unterliegenden Warenkreises in der Reihenfolge ihrer Listung in den Anhang I aufgenommen werden.

 

Grund für die Zusatzzölle war die Feststellung der Welthandelsorganisation (WTO), dass das Gesetz über Ausgleichszahlungen für anhaltende Dumping- und Subventionspraktiken („Continued Dumping and Subsidy Offset Act — CDSOA“) nicht mit den aus den WTO-Übereinkommen erwachsenden Verpflichtungen der USA vereinbar ist.

 

Da die USA ihre Rechtsvorschriften nicht mit den einschlägigen Übereinkommen in Einklang brachten, beantragte die Gemeinschaft beim Streitbeilegungsgremium die Aussetzung ihrer aus dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT) 1994 erwachsenden Zollzugeständnisse und der damit verbundenen Verpflichtungen gegenüber den USA. Die USA erhoben Einspruch gegen den Umfang der Aussetzung der Zollzugeständnisse und den damit verbundenen Verpflichtungen, und es wurde ein Schiedsverfahren eingeleitet.

 

Am 31. August 2004 befanden die Schiedsrichter, dass die jedes Jahr verursachte Zunichtemachung oder Schmälerung

von Vorteilen der Gemeinschaft 72 % der Höhe der Auszahlungen gemäß CDSOA für Antidumping- oder

Ausgleichszölle entsprach, die für das letzte Jahr, für das zu diesem Zeitpunkt offizielle Daten der US-Behörden

zur Verfügung standen, auf Einfuhren aus der Gemeinschaft entrichtet wurden. Das Gremium kam zu dem

Schluss, dass die Aussetzung der Zugeständnisse oder anderen Verpflichtungen seitens der Gemeinschaft in

Form von über die gebundenen Zölle hinausgehenden zusätzlichen Zöllen für eine Liste von Waren mit Ursprung

in den USA, deren Gesamthandelswert auf ein Jahr gerechnet den Umfang der zunichte gemachten

oder geschmälerten Vorteile nicht überschreitet, mit den WTO-Regeln vereinbar ist. Am 26. November 2004 erteilte

das Streitbeilegungsgremium die Genehmigung, die Anwendung der Zollzugeständnisse und der damit verbundenen

aus dem GATT 1994 erwachsenden Verpflichtungen gegenüber den USA im Einklang mit der Entscheidung

des Schiedsgremiums auszusetzen.

 

Die Kommission passt den Umfang der Aussetzung jedes Jahr an den Umfang der zu diesem Zeitpunkt durch das Gesetz

der Vereinigten Staaten über die Ausgleichszahlungen für anhaltendende Dumping- und Subventionspraktiken (CDSOA) zunichte

gemachten oder geschmälerten Vorteile der Gemeinschaft an.

 

Werden Waren der Liste in Anhang I hinzugefügt, so ändert die Kommission gleichzeitig die Liste in Anhang II, indem sie die betreffenden Waren von der Liste in Anhang II streicht. Die Reihenfolge der übrigen Waren der Liste in Anhang II wird nicht geändert.

 

Die durch die VO (EG) Nr. 673/2005 eingeführten zusätzlichen Zölle galten zunächst für die folgenden Waren:

4820 10 90

4820 50 00

4820 90 00

4820 30 00

4820 10 50

6204 63 11

6204 69 18

6204 63 90

6104 63 00

6203 43 11

6103 43 00

6204 63 18

6203 43 19

6204 69 90

6203 43 90

0710 40 00

9003 19 30

8705 10 00

 

Gemäß Artikel 3 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 409/2007 sind Waren, für die vor dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 409/2007 eine Einfuhrgenehmigung mit Zollbefreiung oder Zollsenkung erteilt wurde, von dem zusätzlichen Zoll befreit, sofern sie unter einem der folgenden KN-Codes eingereiht sind:

4803 00 31, 4818 30 00, 4818 20 10, 9403 70 90,

6110 90 10, 6110 19 10, 6110 19 90, 6110 12 10,

6110 11 10, 6110 30 10, 6110 12 90, 6110 20 10,

6110 11 30, 6110 11 90, 6110 90 90, 6110 30 91,

6110 30 99, 6110 20 99, 6110 20 91, 9608 10 10,

6402 19 00, 6404 11 00, 6403 19 00, 6105 20 90,

6105 20 10, 6106 10 00, 6206 40 00, 6205 30 00,

6206 30 00, 6105 10 00, 6205 20 00 und 9406 00 11.

 

Mit der Verordnung (EG) Nr. 409/2007 wurde die Liste in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 673/2005 um 32 Waren erweitert. Dadurch wurden die Einfuhren der folgenden Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika ab 1. Mai 2007 einem zusätzlichen Wertzoll von 15 % unterworfen.

 

4820 10 90

4820 50 00

4820 90 00

4820 30 00

4820 10 50

6204 63 11

6204 69 18

6204 63 90

6104 63 00

6203 43 11

6103 43 00

6204 63 18

6203 43 19

6204 69 90

6203 43 90

0710 40 00

9003 19 30

8705 10 00

6301 40 10

6301 30 10

6301 30 90

6301 40 90

4818 50 00

9009 11 00

9009 12 00

8467 21 99

4803 00 31

4818 30 00

4818 20 10

9403 70 90

6110 90 10

6110 19 10

6110 19 90

6110 12 10

6110 11 10

6110 30 10

6110 12 90

6110 20 10

6110 11 30

6110 11 90

6110 90 90

6110 30 91

6110 30 99

6110 20 99

6110 20 91

9608 10 10

6402 19 00

6404 11 00

6403 19 00

6105 20 90

6105 20 10

6106 10 00

6206 40 00

6205 30 00

6206 30 00

6105 10 00

6205 20 00

9406 00 11

 

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 409/2007 enthält die folgenden Waren:

 

9406 00 38

6101 30 10

6102 30 10

6201 12 10

6201 13 10

6102 30 90

6201 92 00

6101 30 90

6202 93 00

6202 11 00

6201 13 90

6201 93 00

6201 12 90

6204 42 00

6104 43 00

6204 49 10

6204 44 00

6204 43 00

6203 42 31

6204 62 31

 

Um den Vertrauensschutz für die Einführer sicherzustellen, sollte nunmehr klargestellt werden, dass Waren, die sich am Tag der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 409/2007 bereits unter zollamtlicher Überwachung befanden und deren Bestimmungsort nicht geändert werden kann, von dem zusätzlichen Zoll befreit sind.

 

Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 409/2007 erhält durch die Verordnung (EG) Nr. 1024/2007 daher folgende Fassung:

 

„Waren, die sich am Tag der Anwendung dieser Verordnung bereits nachweislich auf dem Weg in die Gemeinschaft oder

in vorübergehender Verwahrung, in einem Freigebiet oder einem Freilager befinden oder in ein Nichterhebungsverfahren

im Sinne des Zollkodex der Gemeinschaften überführt worden sind und deren Bestimmungsort nicht geändert werden

kann, sind von dem zusätzlichen Zoll befreit, sofern sie unter einem der folgenden KN-Codes eingereiht sind:´

 

4803 00 31, 4818 30 00, 4818 20 10, 9403 70 90,

6110 90 10, 6110 19 10, 6110 19 90, 6110 12 10,

6110 11 10, 6110 30 10, 6110 12 90, 6110 20 10,

6110 11 30, 6110 11 90, 6110 90 90, 6110 30 91,

6110 30 99, 6110 20 99, 6110 20 91, 9608 10 10,

6402 19 00, 6404 11 00, 6403 19 00, 6105 20 90,

6105 20 10, 6106 10 00, 6206 40 00, 6205 30 00,

6206 30 00, 6105 10 00, 6205 20 00 und 9406 00 11.