Verordnung (EG) Nr. 830/2007 des Rates vom 16. Juli 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 817/2006 zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen
gegen Birma/Myanmar
Es ist zweckmäßig, die Verordnung (EG) Nr. 817/2006 des Rates zu ändern, um sie mit der neuen Praxis des Rates bei der Angabe von zuständigen Behörden und der Regelung des Informationsaustauschs zwischen ihnen in Einklang zu bringen.
Die Verordnung (EG) Nr. 817/2006 wird daher wie folgt geändert:
a) In Artikel 4 Absatz 1 erhält der einleitende Absatz folgende Fassung:
„(1) Abweichend von den Artikeln 2 und 3 können die
zuständigen Behörden, die auf den in Anhang II aufgeführten
Internetseiten genannt sind, unter ihnen angemessen erscheinenden
Bedingungen Folgendes genehmigen:“
b) Artikel 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die auf einer in Anhang II aufgeführten Internetseite
genannten zuständigen Behörden können unter den ihnen
angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe oder
die Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher
Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt
haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen
a) zur Befriedigung der Grundbedürfnisse von in Anhang III
aufgeführten Personen und ihren unterhaltsberechtigten
Familienangehörigen, unter anderem für die Bezahlung
von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten
und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien
und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen
notwendig sind;
b) ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und
der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit
der Leistung rechtlicher Dienste dienen;
c) ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten
für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener
Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen
oder
d) für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich
sind, vorausgesetzt, dass der betreffende Mitgliedstaat den
anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens
zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt
hat, aus welchen Gründen er der Auffassung ist, dass eine
spezifische Genehmigung erteilt werden sollte.
Die Mitgliedstaaten informieren die anderen Mitgliedstaaten
und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte
Genehmigung.“
c) Artikel 8 Absätze 1 und 2 erhält folgende Fassung:
„(1) Unbeschadet der für die Berichterstattung, die Vertraulichkeit
und das Berufsgeheimnis geltenden Bestimmungen
sind natürliche und juristische Personen, Organisationen
und Einrichtungen verpflichtet,
a) den zuständigen Behörden in dem Mitgliedstaat, in dem
sie ihren Sitz oder eine Niederlassung haben, die auf den
in Anhang II aufgeführten Internetseiten genannt sind,
unverzüglich alle Informationen zu liefern, die die Einhaltung
dieser Verordnung erleichtern würden, z.B. über
die gemäß Artikel 6 eingefrorenen Konten und Beträge,
und diese Informationen unmittelbar oder über diese zuständigen
Behörden der Kommission zu übermitteln;
b) mit den zuständigen Behörden, die auf den in Anhang II
aufgeführten Internetseiten genannt sind, bei der Überprüfung
dieser Informationen zusammenzuarbeiten.
(2) Zusätzliche Informationen, die der Kommission unmittelbar
zugehen, werden dem betroffenen Mitgliedstaat zugänglich
gemacht.“
d) Artikel 9 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
„(5) Das Verbot nach Absatz 1 Buchstabe b steht der Erweiterung
einer Beteiligung an den in Anhang IV aufgeführten
birmanischen Staatsunternehmen nicht entgegen, sofern
die Erweiterung im Rahmen einer vor dem 25. Oktober
2004 mit dem betreffenden birmanischen Staatsunternehmen
getroffenen Vereinbarung zwingend erfolgen muss.
Die betreffende auf einer in Anhang II aufgeführten Internetseite
genannte zuständige Behörde und die Kommission sind
in Kenntnis zu setzen, bevor eine solche Transaktion erfolgt.
Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten.“
e) Es wird ein neuer Artikel eingefügt:
„Artikel 13a
(1) Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden,
auf die in dieser Verordnung Bezug genommen wird,
und weisen auf den oder über die in Anhang II aufgeführten
Internetseiten auf sie hin.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission unverzüglich
nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Bezeichnung
ihrer zuständigen Behörden und teilen ihr jede nachträgliche
Änderung mit.“
f) Anhang II wird durch den Anhang dieser Verordnung
ersetzt.