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Änderung der Verordnung (EG) Nr. 817/2006 zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar

Verordnung (EG) Nr. 830/2007 des Rates vom 16. Juli 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 817/2006 zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen

gegen Birma/Myanmar

 

Es ist zweckmäßig, die Verordnung (EG) Nr. 817/2006 des Rates zu ändern, um sie mit der neuen Praxis des Rates bei der Angabe von zuständigen Behörden und der Regelung des Informationsaustauschs zwischen ihnen in Einklang zu bringen.

 

Die Verordnung (EG) Nr. 817/2006 wird daher wie folgt geändert:

 

 

a) In Artikel 4 Absatz 1 erhält der einleitende Absatz folgende Fassung:

 

„(1) Abweichend von den Artikeln 2 und 3 können die

zuständigen Behörden, die auf den in Anhang II aufgeführten

Internetseiten genannt sind, unter ihnen angemessen erscheinenden

Bedingungen Folgendes genehmigen:“

 

 

b) Artikel 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

 

„(1) Die auf einer in Anhang II aufgeführten Internetseite

genannten zuständigen Behörden können unter den ihnen

angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe oder

die Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher

Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt

haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

 

a) zur Befriedigung der Grundbedürfnisse von in Anhang III

aufgeführten Personen und ihren unterhaltsberechtigten

Familienangehörigen, unter anderem für die Bezahlung

von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten

und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien

und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen

notwendig sind;

 

b) ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und

der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit

der Leistung rechtlicher Dienste dienen;

 

c) ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten

für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener

Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen

oder

 

d) für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich

sind, vorausgesetzt, dass der betreffende Mitgliedstaat den

anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens

zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt

hat, aus welchen Gründen er der Auffassung ist, dass eine

spezifische Genehmigung erteilt werden sollte.

 

Die Mitgliedstaaten informieren die anderen Mitgliedstaaten

und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte

Genehmigung.“

 

 

c) Artikel 8 Absätze 1 und 2 erhält folgende Fassung:

 

„(1) Unbeschadet der für die Berichterstattung, die Vertraulichkeit

und das Berufsgeheimnis geltenden Bestimmungen

sind natürliche und juristische Personen, Organisationen

und Einrichtungen verpflichtet,

 

a) den zuständigen Behörden in dem Mitgliedstaat, in dem

sie ihren Sitz oder eine Niederlassung haben, die auf den

in Anhang II aufgeführten Internetseiten genannt sind,

unverzüglich alle Informationen zu liefern, die die Einhaltung

dieser Verordnung erleichtern würden, z.B. über

die gemäß Artikel 6 eingefrorenen Konten und Beträge,

und diese Informationen unmittelbar oder über diese zuständigen

Behörden der Kommission zu übermitteln;

 

b) mit den zuständigen Behörden, die auf den in Anhang II

aufgeführten Internetseiten genannt sind, bei der Überprüfung

dieser Informationen zusammenzuarbeiten.

 

(2) Zusätzliche Informationen, die der Kommission unmittelbar

zugehen, werden dem betroffenen Mitgliedstaat zugänglich

gemacht.“

 

 

d) Artikel 9 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

 

„(5) Das Verbot nach Absatz 1 Buchstabe b steht der Erweiterung

einer Beteiligung an den in Anhang IV aufgeführten

birmanischen Staatsunternehmen nicht entgegen, sofern

die Erweiterung im Rahmen einer vor dem 25. Oktober

2004 mit dem betreffenden birmanischen Staatsunternehmen

getroffenen Vereinbarung zwingend erfolgen muss.

Die betreffende auf einer in Anhang II aufgeführten Internetseite

genannte zuständige Behörde und die Kommission sind

in Kenntnis zu setzen, bevor eine solche Transaktion erfolgt.

Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten.“

 

 

e) Es wird ein neuer Artikel eingefügt:

 

„Artikel 13a

 

(1) Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden,

auf die in dieser Verordnung Bezug genommen wird,

und weisen auf den oder über die in Anhang II aufgeführten

Internetseiten auf sie hin.

 

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission unverzüglich

nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Bezeichnung

ihrer zuständigen Behörden und teilen ihr jede nachträgliche

Änderung mit.“

 

 

f) Anhang II wird durch den Anhang dieser Verordnung

ersetzt.