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75. Änderung der Außenwirtschaftsverordnung (AWV)

Die 75. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) ist nebst Runderlass Nr. 7/2006 zur Bekanntmachung der Änderung am 27.05.2006 im Bundesanzeiger Nr. 99, S. 3901 ff. veröffentlicht worden.

 

Die Änderungsverordnung dient der Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts 2003/468/GASP betreffend die Überwachung von Waffenvermittlungsgeschäften vom 23. Juni 2003 (ABl. EU Nr. L 156 S. 79) in das deutsche Recht. Bislang sind nach deutschem Recht Handels- und Vermittlungsgeschäfte über Kriegswaffen lediglich gemäß § 4a Kriegswaffenkontrollgesetz (KWKG) genehmigungspflichtig. Nunmehr wird sich die Genehmigungspflicht für Handels- und Vermittlungsgeschäfte auf alle Güter von Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erstrecken; die bisherige Genehmigungspflicht für Transithandelsgeschäfte in § 40 AWV wird dadurch ersetzt. Dies bedeutet, dass neben der Genehmigungspflichtigkeit für die Handels- und Vermittlungsgeschäfte für Kriegswaffen nun eine Ausweitung auf sämtliche, von Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasste, Güter greift. Die Genehmigungspflicht für Handels- und Vermittlungsgeschäfte bezieht sich allerdings nur auf Güter, die sich in einem Drittland gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 AWG, also außerhalb der EU befinden, und in ein anderes Drittland ausgeführt werden sollen. Nicht erfasst wird damit die Vermittlung von Gütern, die sich in Deutschland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat befinden.

 

Der neue § 41 AWV sieht die Genehmigungspflicht für Handels- und Vermittlungsgeschäfte für Dual-Use-Güter gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 unter denselben Voraussetzungen wie bei nicht in der Kriegswaffenliste genannten Gütern von Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) vor. Somit werden besonders sensible Dual-Use-Güter erfasst. Eine Genehmigungspflicht entfällt nach § 41 Abs. 2 AWV dann, wenn das Käufer- und Bestimmungsland in Anhang II Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 genannt ist (Australien, Japan, Kanada, Neuseeland, Norwegen, Schweiz und USA). Über § 42 AWV werden nunmehr auch Handels- und Vermittlungsgeschäfte erfasst, die durch Deutsche in einem Drittland vorgenommen werden, wenn bestimmte Käufer- und Bestimmungsländern sowie Güter betroffen sind, die als besonders gefährdend eingestuft werden, nämlich Waffen.

 

Für bestimmte sicherheitspolitisch weniger sensible Handels- und Vermittlungsgeschäfte wird eine Allgemeine Genehmigung Nr. 20 (Handels- und Vermittlungsgeschäfte) erteilt, die Handels- und Vermittlungsgeschäfte im Sinne des § 4c Nr. 8 AWV für Güter des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste für Exporte nach Australien, Japan, Kanada, Neuseeland, Norwegen, Schweiz und USA betrifft. Sie ist ebenfalls durch Bundesanzeiger vom 27.05.2006, S. 3906 bekannt gemacht worden. Sie ist heute, am 29.07.2006, in Kraft getreten und gilt befristet bis zum 30.04.2007.

 

Außerdem wird den Firmen die Möglichkeit gegeben, unsensible Vermittlungsgeschäfte pauschal genehmigen zu lassen.

 

Des Weiteren werden in die 75. Änderungsverordnung Lieferverbote für Rüstungsgüter sowie Verbote von Handels- und Vermittlungsgeschäften in Bezug auf Rüstungsgüter, die in Gemeinsamen Standpunkten der Europäischen Union mit länder- und personenbezogenen Sanktionen vorgesehen sind, übernommen. Auch Rechtsgeschäfte und Handlungen Deutscher im Ausland sind nunmehr erfasst.

 

Die Regelungen der 75. Änderungsverordnung zu den Handels- und Vermittlungsgeschäften treten am 29.07.2006 in Kraft; alle anderen Änderungen sind bereits am 28.05.2006 in Kraft getreten.