Fahrendes Schiff mit Containern

AWA Aussenwirtschafts-Glossar
Zoll und Exportkontrolle von A bis Z

Die Außenwirtschaft wimmelt nur so vor Abkürzungen. Wer sich täglich in der Au­ßenwirtschaft bewegt, dem sind viele Begriffe vermutlich in Fleisch und Blut über­gegangen. Doch Neueinsteiger verstehen bei Abkürzungen wie NCTS, SAG oder VAT wohlmöglich nur Bahnhof. Hinzu kommen Fachbegriffe, wie beispielsweise die vollständige Kumulierung oder die EG-Dual-use-Verordnung, deren Bedeutung Wirtschaftsbeteiligte, die bisher wenige oder gar keine Berührungspunkte zur Au­ßenwirtschaft hatten, eventuell nicht kennen. Die AWA möchte Abhilfe schaffen und hat deshalb ein umfangreiches Außenwirtschafts-Glossar erstellt, das die gän­gigsten außenwirtschaftlichen Begriffe übersichtlich darstellt und erklärt. Das AW-Glossar wird laufend aktualisiert, so dass Sie davon ausgehen können, dass die wichtigsten Begriffe aus dem Zoll- und Außenwirtschaftsrecht darin zu finden sind.
 

 

Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter

Geprüftes Unternehmen, das bestimmte Privilegien erhält

Seit 2008 können Unternehmen, die in der Europäischen Union ansässig und am Zollgeschehen beteiligt sind, den Status des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO) beantragen. Der AEO-Status wird von allen Mitgliedstaaten der Zollunion anerkannt, dient der Verbesserung der Sicherheit der internationalen Lieferketten und berechtigt zu Vergünstigungen bei sicherheitsrelevanten Zollkontrollen und diversen Vereinfachungen. Gemäß Art. 38 Abs. 1 UZK kann grundsätzlich jeder in der Union ansässige Wirtschaftsbeteiligte den Status des AEO erlangen, sofern er bestimmte Kriterien erfüllt. Diese hängen auch davon ab, wie der AEO-Status ausgestaltet sein soll: Der AEO-C bürgt für eine zollrechtliche Zuverlässigkeit, die einen leichteren Zugang zu bestimmten zollrechtlichen Vereinfachungen bedeutet. Die Anerkennung als AEO-S weist den Inhaber der Bewilligung als sicheren Teil einer internationalen Lieferkette aus. Die Varianten AEO-C und AEO-S sind nicht alternativ, können aber als Status AEO-F kombiniert werden.

Der AEO-Status wird nur in der Union ansässigen Unternehmen bewilligt, wenn keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen die Zoll- und Steuervorschriften und keine schweren Straftaten im Rahmen der Wirtschaftstätigkeit begangen wurden. Ein erhöhtes Maß an Kontrolle des Warenverkehrs durch ein zufriedenstellendes System der Buchführung, der Nachweis von Zahlungsfähigkeit und darüber hinaus ggf. der Nachweis einer praktischen Befähigung sind weitere Voraussetzungen für den Erhalt des AEO-Status. Der Nachweis einer praktischen beruflichen Befähigung beinhaltet mindestens drei Jahre Erfahrung im Zollbereich bzw. den Nachweis der Einhaltung gewisser Qualitätsnormen durch eine akkreditierte Zertifizierungsbehörde. Die berufliche Befähigung umfasst den Nachweis über hinreichende Schulungen in den Bereichen des Zollrechts und der zollrechtlichen Aktivitäten durch ein Zertifikat. Die Schulungen müssen in unmittelbarem Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehen (nur für AEO-C) bzw. geeignete Sicherheitsstandards im Rahmen der Lieferkette behandeln (nur für AEO-S).

Die Vorteile, die mit einem AEO-Status verbunden sind, sind z.B. ein leichterer Zugang zu Zollvereinfachungen (Art. 23 UZK-DelVO) oder eine bevorzugte Behandlung bei Zollkontrollen (Art. 24 UZK-DelVO), die Möglichkeit der Selbstveranlagung (Art. 185 Abs. 2 UZK), die Bewilligung einer Reduzierung der Sicherheitsleistung (Art. 95 Abs. 3 UZK), die zentrale Zollabwicklung (Art. 179 Abs. 2 UZK) und die Befreiung von der Gestellungspflicht bei der Anschreibung (Art. 182 Abs. 3 Buchst. a UZK).

Synonyme: ZWB, AEO, Authorized Economic Operator

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