AWA Aussenwirtschafts-Glossar
Zoll und Exportkontrolle von A bis Z
Die Außenwirtschaft wimmelt nur so vor Abkürzungen. Wer sich täglich in der Außenwirtschaft bewegt, dem sind viele Begriffe vermutlich in Fleisch und Blut übergegangen. Doch Neueinsteiger verstehen bei Abkürzungen wie NCTS, SAG oder VAT wohlmöglich nur Bahnhof. Hinzu kommen Fachbegriffe, wie beispielsweise die vollständige Kumulierung oder die EG-Dual-use-Verordnung, deren Bedeutung Wirtschaftsbeteiligte, die bisher wenige oder gar keine Berührungspunkte zur Außenwirtschaft hatten, eventuell nicht kennen. Die AWA möchte Abhilfe schaffen und hat deshalb ein umfangreiches Außenwirtschafts-Glossar erstellt, das die gängigsten außenwirtschaftlichen Begriffe übersichtlich darstellt und erklärt. Das AW-Glossar wird laufend aktualisiert, so dass Sie davon ausgehen können, dass die wichtigsten Begriffe aus dem Zoll- und Außenwirtschaftsrecht darin zu finden sind.
Zollwert
Zentrale Bemessungsgrundlage für die Erhebung von Abgaben
Der Zollwert einer Ware ist die zentrale Bemessungsgrundlage für die Erhebung von Abgaben. Für die Ermittlung des Zollwertes stehen mit den Art. 70 und 74 UZK sechs Methoden zur Verfügung, die in vorgegebener Reihenfolge zu prüfen sind. Maßgeblich ist gemäß Art. 70 Abs. 1 UZK in erster Linie der Transaktionswert, d.h. der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, der ggf. anzupassen ist. Kann der Zollwert von Waren nicht anhand des Transaktionswertes einer Ware bestimmt werden, so ergibt er sich aus dem Transaktionswert gleicher oder ggf. ähnlicher Waren, die zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union verkauft und zu (jedenfalls annähernd) demselben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgeführt wurden. Als gleich bzw. ähnlich gelten dabei solche Waren, die in demselben Land hergestellt sind und in jeder Hinsicht gleich sind oder zumindest gleiche Eigenschaften und gleiche Materialzusammensetzungen aufweisen, die es ihnen ermöglichen, die gleichen Aufgaben zu erfüllen und im Handel austauschbar zu sein. Etwaige geringfügige Unterschiede im Aussehen sind dabei unschädlich. Ist eine Bestimmung des Zollwertes auch hiernach nicht möglich, so bestimmt er sich nach dem Wert, zu dem die eingeführten Waren in der größten Menge insgesamt im Zollgebiet der Union an Personen verkauft werden, die nicht mit den Verkäufern verbunden sind, oder sonst aus der Summe des Wertes bzw. der Kosten des Materials, der Herstellung und weiteren Kosten wie z.B. Beförderungs-, Versicherungs- und Ladekosten.