Fahrendes Schiff mit Containern

AWA Aussenwirtschafts-Glossar
Zoll und Exportkontrolle von A bis Z

Die Außenwirtschaft wimmelt nur so vor Abkürzungen. Wer sich täglich in der Au­ßenwirtschaft bewegt, dem sind viele Begriffe vermutlich in Fleisch und Blut über­gegangen. Doch Neueinsteiger verstehen bei Abkürzungen wie NCTS, SAG oder VAT wohlmöglich nur Bahnhof. Hinzu kommen Fachbegriffe, wie beispielsweise die vollständige Kumulierung oder die EG-Dual-use-Verordnung, deren Bedeutung Wirtschaftsbeteiligte, die bisher wenige oder gar keine Berührungspunkte zur Au­ßenwirtschaft hatten, eventuell nicht kennen. Die AWA möchte Abhilfe schaffen und hat deshalb ein umfangreiches Außenwirtschafts-Glossar erstellt, das die gän­gigsten außenwirtschaftlichen Begriffe übersichtlich darstellt und erklärt. Das AW-Glossar wird laufend aktualisiert, so dass Sie davon ausgehen können, dass die wichtigsten Begriffe aus dem Zoll- und Außenwirtschaftsrecht darin zu finden sind.
 

 

Zolllagerart

Typ des Zolllagers

Zolllager können gemäß Art. 240 Abs. 2 UZK entweder von jedermann (s. öffentliches Zolllager) oder vom Inhaber der Zolllagerbewilligung (s. privates Zolllager) zur Zolllagerung von Waren genutzt werden. Die Zolllagerarten unterscheiden sich wie folgt: Öffentliche Zolllager Typ I sind öffentliche Zolllager, bei denen die Verantwortlichkeiten dem Bewilligungsinhaber und dem Inhaber des Verfahrens obliegen. Öffentliche Zolllager Typ II sind solche, bei denen die Verantwortlichkeiten dem Inhaber des Verfahrens obliegen. Öffentliche Zolllager Typ III werden von den Zollbehörden betrieben. Private Zolllager dienen der Lagerung von Waren durch den Bewilligungsinhaber, der gleichzeitig Inhaber des Verfahrens sein muss. Dabei kommt es nicht auf die Eigentumsverhältnisse an, d.h. es können beispielsweise auch Waren eines anderen Eigentümers durch einen Spediteur in ein ihm bewilligtes Zolllager übergeführt werden.

Synonyme: Zolllagertyp

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