AWA Aussenwirtschafts-Glossar
Zoll und Exportkontrolle von A bis Z
Die Außenwirtschaft wimmelt nur so vor Abkürzungen. Wer sich täglich in der Außenwirtschaft bewegt, dem sind viele Begriffe vermutlich in Fleisch und Blut übergegangen. Doch Neueinsteiger verstehen bei Abkürzungen wie NCTS, SAG oder VAT wohlmöglich nur Bahnhof. Hinzu kommen Fachbegriffe, wie beispielsweise die vollständige Kumulierung oder die EG-Dual-use-Verordnung, deren Bedeutung Wirtschaftsbeteiligte, die bisher wenige oder gar keine Berührungspunkte zur Außenwirtschaft hatten, eventuell nicht kennen. Die AWA möchte Abhilfe schaffen und hat deshalb ein umfangreiches Außenwirtschafts-Glossar erstellt, das die gängigsten außenwirtschaftlichen Begriffe übersichtlich darstellt und erklärt. Das AW-Glossar wird laufend aktualisiert, so dass Sie davon ausgehen können, dass die wichtigsten Begriffe aus dem Zoll- und Außenwirtschaftsrecht darin zu finden sind.
Zolllager
Warenlager zur unversteuerten und unverzollten Zwischenlagerung von Waren
ist eine durch die Zollbehörden zugelassene und unter zollamtlicher Überwachung stehende Räumlichkeit (Art. 240 Abs. 1 UZK), in der Waren unter festgelegten Voraussetzungen gelagert werden können. Bei diesen Waren handelt es sich zumeist um solche, die zuvor in ein Zolllagerverfahren übergeführt worden sind. Es wird zwischen öffentlichen Zolllagern und privaten Zolllagern unterschieden (s. Zolllagerart). Zolllager dienen hauptsächlich der Lagerung von Nicht-Unionswaren, um diese für die Dauer der Lagerung von der Erhebung von Einfuhrabgaben und sonstigen Abgaben sowie grundsätzlich von der Anwendung handelspolitischer Maßnahmen freizuhalten. Zolllagerverfahren kommen damit auch für die Lagerung zollfreier Nicht-Unionswaren in Betracht, die nur handelspolitischen Maßnahmen unterliegen.
Synonyme: Zollspeicher, Art. 240 Abs. 1 UZK