Fahrendes Schiff mit Containern

AWA Aussenwirtschafts-Glossar
Zoll und Exportkontrolle von A bis Z

Die Außenwirtschaft wimmelt nur so vor Abkürzungen. Wer sich täglich in der Au­ßenwirtschaft bewegt, dem sind viele Begriffe vermutlich in Fleisch und Blut über­gegangen. Doch Neueinsteiger verstehen bei Abkürzungen wie NCTS, SAG oder VAT wohlmöglich nur Bahnhof. Hinzu kommen Fachbegriffe, wie beispielsweise die vollständige Kumulierung oder die EG-Dual-use-Verordnung, deren Bedeutung Wirtschaftsbeteiligte, die bisher wenige oder gar keine Berührungspunkte zur Au­ßenwirtschaft hatten, eventuell nicht kennen. Die AWA möchte Abhilfe schaffen und hat deshalb ein umfangreiches Außenwirtschafts-Glossar erstellt, das die gän­gigsten außenwirtschaftlichen Begriffe übersichtlich darstellt und erklärt. Das AW-Glossar wird laufend aktualisiert, so dass Sie davon ausgehen können, dass die wichtigsten Begriffe aus dem Zoll- und Außenwirtschaftsrecht darin zu finden sind.
 

 

Zollbeschau

Körperliche Prüfung von Waren durch den Zoll

Die Zollbeschau ist eine Maßnahme der Zollkontrolle zur Überprüfung einer angenommenen Zollanmeldung. Sie dient der körperlichen Ermittlung der Menge bzw. Beschaffenheit der in der Zollanmeldung angegebenen Waren. Man unterscheidet je nach Zielrichtung zwischen der Mengenbeschau, die insbesondere bei Waren durchgeführt wird, bei denen es auf die Ermittlung der Warenmenge ankommt, und der Beschaffenheitsbeschau, die der Ermittlung von Merkmalen der Ware dient. Im Regelfall wird die Zollstelle nur einen Teil der angemeldeten Waren beschauen (Teilbeschau). Sie hat allerdings auch das Recht, eine volle Beschau durchzuführen, d.h. alle Waren einer Warenposition zu überprüfen. Können die wesentlichen Warenmerkmale im Rahmen einer Zollbeschau nicht geklärt werden, besteht die Möglichkeit, Muster und Proben zu entnehmen. Den Anmelder trifft bei der Durchführung der Zollbeschau eine Darlegungs- und Duldungspflicht. Das bedeutet, dass der Anmelder die Beförderung der Waren zum Ort der Zollbeschau sowie alle für die Zollbeschau oder die Entnahme von Mustern und Proben erforderlichen Tätigkeiten selbst (oder jedenfalls unter seiner Verantwortung), auf seine Kosten und entschädigungslos vornehmen muss. Zudem muss er alle erforderlichen Angaben und Unterlagen (zum Beispiel Vertragsunterlagen, Beförderungspapiere, Unterlagen für den Zahlungsverkehr) auf Verlangen der Zollbehörde zur Verfügung stellen.

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