AWA Aussenwirtschafts-Glossar
Zoll und Exportkontrolle von A bis Z
Die Außenwirtschaft wimmelt nur so vor Abkürzungen. Wer sich täglich in der Außenwirtschaft bewegt, dem sind viele Begriffe vermutlich in Fleisch und Blut übergegangen. Doch Neueinsteiger verstehen bei Abkürzungen wie NCTS, SAG oder VAT wohlmöglich nur Bahnhof. Hinzu kommen Fachbegriffe, wie beispielsweise die vollständige Kumulierung oder die EG-Dual-use-Verordnung, deren Bedeutung Wirtschaftsbeteiligte, die bisher wenige oder gar keine Berührungspunkte zur Außenwirtschaft hatten, eventuell nicht kennen. Die AWA möchte Abhilfe schaffen und hat deshalb ein umfangreiches Außenwirtschafts-Glossar erstellt, das die gängigsten außenwirtschaftlichen Begriffe übersichtlich darstellt und erklärt. Das AW-Glossar wird laufend aktualisiert, so dass Sie davon ausgehen können, dass die wichtigsten Begriffe aus dem Zoll- und Außenwirtschaftsrecht darin zu finden sind.
Versandverfahren
Bestimmtes Zollverfahren
ist ein besonderes Verfahren im Sinne von Art. 5 Nr. 16 Buchst. b UZK, das einem Wirtschaftsbeteiligten ermöglicht, Waren unverändert und zeitnah vom Grenzzollamt (Abgangsstelle) zum Binnenzollamt (Bestimmungsstelle) in der Union zu befördern. Ziel dieses Verfahrens ist die Überwindung einer Strecke, ohne dass die Ware Einfuhrabgaben oder handelspolitischen Maßnahmen unterliegt. Das Versandverfahren ist in den Art. 226 bis 236 UZK, Art. 184 bis 200 UZK-DelVO und Art. 272 bis 321 UZK-DVO geregelt. Grundsätzlich wird es als ein Verfahren der Beförderungsüberwachung charakterisiert. Sollen Nicht-Unionswaren innerhalb von zwei Orten innerhalb des Zollgebiets der Union befördert werden, ist das externe Unionsversandverfahren durchzuführen. Sollen Unionswaren über ein Drittland befördert werden, ist das interne Unionsversandverfahren heranzuziehen.