Fahrendes Schiff mit Containern

AWA Aussenwirtschafts-Glossar
Zoll und Exportkontrolle von A bis Z

Die Außenwirtschaft wimmelt nur so vor Abkürzungen. Wer sich täglich in der Au­ßenwirtschaft bewegt, dem sind viele Begriffe vermutlich in Fleisch und Blut über­gegangen. Doch Neueinsteiger verstehen bei Abkürzungen wie NCTS, SAG oder VAT wohlmöglich nur Bahnhof. Hinzu kommen Fachbegriffe, wie beispielsweise die vollständige Kumulierung oder die EG-Dual-use-Verordnung, deren Bedeutung Wirtschaftsbeteiligte, die bisher wenige oder gar keine Berührungspunkte zur Au­ßenwirtschaft hatten, eventuell nicht kennen. Die AWA möchte Abhilfe schaffen und hat deshalb ein umfangreiches Außenwirtschafts-Glossar erstellt, das die gän­gigsten außenwirtschaftlichen Begriffe übersichtlich darstellt und erklärt. Das AW-Glossar wird laufend aktualisiert, so dass Sie davon ausgehen können, dass die wichtigsten Begriffe aus dem Zoll- und Außenwirtschaftsrecht darin zu finden sind.
 

 

Ursprungsnachweis

Nachweis über präferenziellen/nichtpräferenziellen Ursprung einer Ware

ist der Nachweis über den präferenziellen bzw. nichtpräferenziellen Ursprung einer Ware. Zum Nachweis des nichtpräferenziellen Ursprungs können bei der Ausfuhr nach Art. 61 Abs. 3 UZK Ursprungszeugnisse ausgestellt werden. Präferenzielle Nachweise wie z. B. EUR.1 oder das Formblatt A dienen der Inanspruchnahme ermäßigter Zollsätze und werden in der Regel durch Behörden im Ursprungsland ausgestellt. In Deutschland werden sie von den Industrie- und Handelskammern, den Handwerkskammern bzw. den Landwirtschaftskammern ausgestellt. Die Zollbehörden können gemäß Art. 61 Abs. 1 UZK vom Anmelder einen Ursprungsnachweis verlangen, wenn in der Zollanmeldung aufgrund zollrechtlicher Vorschriften ein Ursprung angegeben wird.

Synonyme: Ursprungserklärung

Zurück