AWA Aussenwirtschafts-Glossar
Zoll und Exportkontrolle von A bis Z
Die Außenwirtschaft wimmelt nur so vor Abkürzungen. Wer sich täglich in der Außenwirtschaft bewegt, dem sind viele Begriffe vermutlich in Fleisch und Blut übergegangen. Doch Neueinsteiger verstehen bei Abkürzungen wie NCTS, SAG oder VAT wohlmöglich nur Bahnhof. Hinzu kommen Fachbegriffe, wie beispielsweise die vollständige Kumulierung oder die EG-Dual-use-Verordnung, deren Bedeutung Wirtschaftsbeteiligte, die bisher wenige oder gar keine Berührungspunkte zur Außenwirtschaft hatten, eventuell nicht kennen. Die AWA möchte Abhilfe schaffen und hat deshalb ein umfangreiches Außenwirtschafts-Glossar erstellt, das die gängigsten außenwirtschaftlichen Begriffe übersichtlich darstellt und erklärt. Das AW-Glossar wird laufend aktualisiert, so dass Sie davon ausgehen können, dass die wichtigsten Begriffe aus dem Zoll- und Außenwirtschaftsrecht darin zu finden sind.
Ursprungsnachweis
Nachweis über präferenziellen/nichtpräferenziellen Ursprung einer Ware
ist der Nachweis über den präferenziellen bzw. nichtpräferenziellen Ursprung einer Ware. Zum Nachweis des nichtpräferenziellen Ursprungs können bei der Ausfuhr nach Art. 61 Abs. 3 UZK Ursprungszeugnisse ausgestellt werden. Präferenzielle Nachweise wie z. B. EUR.1 oder das Formblatt A dienen der Inanspruchnahme ermäßigter Zollsätze und werden in der Regel durch Behörden im Ursprungsland ausgestellt. In Deutschland werden sie von den Industrie- und Handelskammern, den Handwerkskammern bzw. den Landwirtschaftskammern ausgestellt. Die Zollbehörden können gemäß Art. 61 Abs. 1 UZK vom Anmelder einen Ursprungsnachweis verlangen, wenn in der Zollanmeldung aufgrund zollrechtlicher Vorschriften ein Ursprung angegeben wird.
Synonyme: Ursprungserklärung