Fahrendes Schiff mit Containern

AWA Aussenwirtschafts-Glossar
Zoll und Exportkontrolle von A bis Z

Die Außenwirtschaft wimmelt nur so vor Abkürzungen. Wer sich täglich in der Au­ßenwirtschaft bewegt, dem sind viele Begriffe vermutlich in Fleisch und Blut über­gegangen. Doch Neueinsteiger verstehen bei Abkürzungen wie NCTS, SAG oder VAT wohlmöglich nur Bahnhof. Hinzu kommen Fachbegriffe, wie beispielsweise die vollständige Kumulierung oder die EG-Dual-use-Verordnung, deren Bedeutung Wirtschaftsbeteiligte, die bisher wenige oder gar keine Berührungspunkte zur Au­ßenwirtschaft hatten, eventuell nicht kennen. Die AWA möchte Abhilfe schaffen und hat deshalb ein umfangreiches Außenwirtschafts-Glossar erstellt, das die gän­gigsten außenwirtschaftlichen Begriffe übersichtlich darstellt und erklärt. Das AW-Glossar wird laufend aktualisiert, so dass Sie davon ausgehen können, dass die wichtigsten Begriffe aus dem Zoll- und Außenwirtschaftsrecht darin zu finden sind.
 

 

Territorialitätsprinzip

Grundsatz bei Präferenzregelungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft

Grundsatz bei Präferenzregelungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft, nach dem alle Be- oder Verarbeitungsschritte, die zu dem Erwerb der Ursprungseigenschaft beitragen, ohne Unterbrechung in der Europäischen Union durchgeführt werden müssen. Be- oder Verarbeitungen in anderen Ländern sind demnach grundsätzlich nicht zulässig. Es bestehen verschiedene Besonderheiten oder Ausnahmen, z.B. bei Vormaterialien mit Präferenzursprung im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), bei der Kumulierung oder bei Rückwaren. Das Territorialitätsprinzip ist in Art. 154 UZK verankert, wonach Unionswaren zu Nicht-Unionswaren werden, wenn sie aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden (sofern nicht die Vorschriften über den internen Versand Anwendung finden), in das externe Versandverfahren, die Lagerung oder die aktive Veredelung übergeführt werden, nach Überführung in die Endverwendung entweder zugunsten der Staatskasse aufgegeben oder zerstört werden und Abfall übrig bleibt bzw. wenn die Zollanmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr nach Überlassung der Waren für ungültig erklärt wird.

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